Arbeitswelt & Trends

Pflicht zum Home Office

Home-Office-Pflicht schickt Beschäftigte nach Hause

von 28.04.2021
Eine Frau sitzt genervt im Home Office am Küchentisch. Sie ist kein Fan davon, aber muss die Pflicht zum Home Office für Arbeitnehmer einhalten. Bild: Unsplash/magnet.me
Zugegeben: Das Home Office sagt nicht jedem zu. Trotzdem besteht jetzt die Pflicht zum Home Office für Arbeitnehmer. Bild: Unsplash/magnet.me

In zwei Pandemie-Wellen mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten von zuhause aus möglich machen – dank Home-Office-Pflicht. Am 19. März 2022 soll damit Schluss sein. 

Wir erklären, was es mit der Home-Office-Pflicht auf sich hat und worauf Unternehmen achten müssen.

Inhaltsverzeichnisexpand_more
  1. Corona-Pandemie verändert Arbeitswelt
  2. Pflicht zum Home Office – Arbeitgeber
  3. Pflicht zum Home Office – Arbeitnehmer
  4. Überblick: Arbeitsschutzregeln ab dem 24. November 2021
  5. IT-Experten rüsten technisch aus

Corona-Pandemie verändert Arbeitswelt

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt ziemlich durcheinander gewirbelt. Im Februar 2020 erreichte das Virus auch Deutschland, im März 2020 stiegen die Infektionszahlen dann schlagartig an. Die Bundesregierung verhing daher am 22. März 2020 den ersten Corona-Lockdown – der im Vergleich zu einigen anderen europäischen Ländern aber etwas milder war.

Viele Unternehmen folgten der Aufforderung, Ihre Mitarbeiter zum Schutz vor einer Ausbreitung ins Home Office zu schicken – wobei so manches Unternehmen einen ziemlichen Kraftakt hinlegen musste, um in einer fast schon Nacht-und-Nebel-Aktion die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Aber längst nicht alle Unternehmen zogen mit. Einige hielten nach wie vor an einer Präsenz ihrer Mitarbeiter in den Büroräumen fest. Mit steigenden Infektionszahlen sah sich die Bundesregierung daher dazu gezwungen, mit einer Home-Office-Verordnung zunächst die Arbeitgeber, dann die Arbeitnehmer stärker in die Pflicht zu nehmen.

Ein Mann arbeiten wegen der Pflicht zum Home Office zuhause. Bild: Pexels/Vlada Karpovich

Die Pflicht zum Home Office nahmen viele Arbeitnehmer gern an. Bild: Pexels/Vlada Karpovich

Pflicht zum Home Office – Arbeitgeber

Nachdem aktuelle Untersuchungen darauf hingedeutet haben, dass das private und berufliche Umfeld eine besonders große Gefahr für eine Ansteckung mit dem Corona-Virus darstellen, hat das Bundeskabinett im Januar 2021 in einer neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung die Arbeitgeber in die Pflicht genommen: Sofern es die Tätigkeit zulässt, mussten sie ihren Mitarbeitern seit dem 27. Januar 2021 die Möglichkeit zum Home Office bieten.

Ab dem 1. Juli 2021 galt diese Pflicht dann zunächst nicht mehr, da sich die Lage pandemiebedingt etwas entspannt hatte. Aber dadurch, dass die Inzidenzen seit Herbstbeginn 2021 wieder in die Höhe schossen, hat die Bundesregierung erneut die Home-Office-Pflicht ausgesprochen – sie trat am 24. November 2021 wieder in Kraft.

Wenige Gründe gegen Home Office

Sollte es bei einer reinen Bürotätigkeit irgendwelche Gründe geben, die gegen eine Arbeit aus dem Home Office sprechen, mussten Unternehmen das nachweisen. Und welche Gründe können das sein? Ein nachvollziehbarer, betriebstechnischer Grund ist zum Beispiel, wenn Mitarbeiter aus der Personalabteilung fast ausschließlich mit vertraulichen Daten arbeiten, diese beim Zugriff aus dem Home Office aber nicht ausreichend geschützt sind.

Mit den richtigen technischen Mitteln ist eine umfassende IT-Sicherheit zwar auch bei Remote-Zugriff problemlos möglich, aber nicht alle Unternehmen sind hier optimal aufgestellt. Viele Personalmitarbeiter mussten daher nach wie vor im Büro arbeiten – und das war unter diesen ganz bestimmten Voraussetzungen dann auch weiterhin erlaubt.

Zu sehen ist eine Küche. am Küchentisch hat jemand wegen der Pflicht zum Home Office seinen provisorischen Arbeitsplatz eingerichtet. Bild: Unsplash/Ben Mysc

Der alte Küchenstuhl ist alles andere als ergonomisch – kein Wunder, dass der ein oder andere Mitarbeiter die Pflicht zum Home Office daher umgehen will. Bild: Unsplash/Ben Mysc

Pflicht zum Home Office – Arbeitnehmer

Arbeitnehmer durften nach der erstmaligen Einführung der Home-Office-Pflicht die vom Arbeitgeber angebotene Möglichkeit zum Home Office auch ablehnen. Viele ließen sie daher auch ungenutzt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Manche erachten den heimischen Küchentisch nicht als adäquate Alternative zum gut ausgestatteten Arbeitsplatz im Büro. Andere haben das Gefühl, einen Ortswechsel zu benötigen, um sich selbst sozusagen in den Arbeitsmodus zu schalten. Und wieder andere sind froh, wenn auch selten, im Büro das ein oder andere Gesicht zu sehen. Es ist schließlich nicht von der Hand zu weisen, dass auch Home-Office-Nachteile existieren.

Hier griff die Bundesregierung mit der Corona-Notbremse ein, die am 24. April 2021 in Kraft getreten ist. In dem neuen Infektionsschutzgesetz war nämlich eine Verschärfung der Home-Office-Regelung enthalten. Und diese besagte, dass Arbeitnehmer nun auch verpflichtet waren, das Home-Office-Angebot anzunehmen. Auch diese Regelung ist mit dem 1. Juli 2021 aufgehoben worden, galt aber seit dem 24. November 2021 erneut.

Ist Home Office Pflicht?

Ja – und nein. Denn auch die Home-Office-Pflicht für Arbeitnehmer hatte Ausnahmen. Arbeitnehmer müssen der Pflicht zum Home Office nämlich nur nachkommen, wenn keine Gründe dagegen sprechen. Offiziell heißt es: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung sein.“ Es reicht dazu eine formlose Information an den Arbeitgeber, dass eine Arbeit im Home Office aus Grund XY nicht möglich ist.

Schon im April/Mai 2021 wurde diese Formulierung als zu schwammig kritisiert – vor allem weil Arbeitnehmer keinen Beweis für den genannten Grund nennen mussten. Sie konnten beispielsweise eine Dauerbaustelle in der Nachbarswohnung, die ein konzentriertes Arbeiten unmöglich macht, als Grund vorgeben – und schon war die Home-Office-Pflicht für Arbeitnehmer umschifft.

Die Bundesregierung berief sich bei diesem Vertrauensvorschuss damals auf Studien, die die hohe Nutzungsrate von Home Office durch die Beschäftigten bestätigten. Die Studien hätten bewiesen, dass die Beschäftigten bislang sehr verantwortungsvoll mit der Home-Office-Frage umgegangen seien.

Eine Frau arbeitet wegen der Pflicht zum Home Office am Küchentisch, aber jemand macht im Hintergrund Lärm. Bild: Pexels/fauxels

Lärm kann ein Grund dafür sein, dass Arbeitnehmer die Pflicht zum Home Office umgehen können. Bild: Pexels/fauxels

Überblick: Arbeitsschutzregeln ab dem 24. November 2021

Nach so vielen Regeländerungen lässt sich der Überblick darüber schon einmal verlieren. Wir haben daher die wichtigsten Arbeitsschutzregeln, die vom 24. November 2021 bis zum 19. März 2022 galten, noch einmal zusammengefasst:

  • Es gilt 3G am Arbeitsplatz: Der Zugang ist also nur noch für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen möglich. Ein Schnelltest ist 24 Stunden, ein PCS-Test 48 Stunden gültig. Das Testergebnis muss digital oder schriftlich vorliegen. Testungen bei der Arbeit sind unter Aufsicht möglich. Die Vorlage eines Selbsttests ist nicht ausreichend.
  • Arbeitgeber müssen tägliche Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte gewährleisten. Stichproben reichen dazu nicht aus.
  • Mindestens zwei Mal pro Woche muss ein Test am Arbeitsplatz angeboten werden.
  • Wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, müssen Unternehmen das Home Office ermöglichen.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, das Home-Office-Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Im Büro ist der Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Sollte das nicht möglich sein, ist ein Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken) zu tragen.
  • Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
  • Die Regelung zum Mindestabstand gilt auch in Kantinen und Pausenräumen.
  • In den Sanitärräumen müssen Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stehen.
  • Regelmäßiges Lüften muss möglich sein.
  • Werden Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, müssen pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben, die mehr als zehn Beschäftigte haben, sollten diese in möglichst kleine, feste Gruppen eingeteilt werden.

Die Arbeitsschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten bundesweit bis zum 19. März 2022. Eine Verlängerung um drei Monate ist zwar möglich, sie wird aber nach einer Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 aber wohl nicht genutzt. Weiterhin dürfen Arbeitgeber das Home Office als Möglichkeit weiterhin anbieten. Wie es mit der Home-Office-Pflicht dauerhaft weitergeht, hängt von der Pandemieentwicklung ab.

IT-Experten rüsten technisch aus

Zu den Gründen, die Mitarbeiter gegen die Arbeit im Home Office anführen können, gehört auch die mangelnde technische Ausstattung. Hier sind wiederum Arbeitgeber gefragt. Insbesondere wenn in Ihrem Unternehmen die Überlegung besteht, das Home Office auch noch nach der gesetzlichen Verpflichtung im Zuge der Corona-Pandemie möglich zu machen, lohnt es sich, in die Home-Office-Ausstattung zu investieren.

Für den einzelnen Mitarbeiter bietet es sich an, neben einem Laptop auch einen oder mehrere externe Monitore, eine Maus und externe Tastatur sowie ein Headset mit Noise Cancelling bereitzustellen. Eine Dockingstation für Notebooks sorgt für eine schnelle und einfache Verbindung. Einen plötzlichen Kostenbatzen müssen Sie nicht befürchten, denn: Sie können die Home-Office-Ausstattung auch mieten. Oder Sie kaufen die neue Ausstattung direkt und machen sich die recht neue Regelung zur Sofortabschreibung für Hardware und Software zunutze.

Zudem ist es gut möglich, dass bei der IT-Infrastruktur am Firmenstandort nachgebessert werden muss – beispielsweise durch die Implementierung leistungsstarker Server, die die Last durch den erhöhten Remote-Zugriff besser stemmen können. Die Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK helfen Ihnen gern dabei, dass auch Ihr Unternehmen die Home-Office-Herausforderungen bestmöglich meistert!


Weiterführende Links:
Bundesregierung, Bundesregierung, BMAS, Bundesregierung, Bundestag

Geschrieben von

Seit Anfang 2019 ist Janina Kröger für den Blog des IT-SERVICE.NETWORK verantwortlich – anfangs in der Position der Online-Redakteurin und inzwischen als Content Marketing Managerin. Die studierte Germanistin/Anglistin und ausgebildete Redakteurin behält das Geschehen auf dem IT-Markt im Blick, verfolgt gespannt neue Trends und Technologien und beobachtet aktuelle Bedrohungen im Bereich des Cybercrime. Die relevantesten… Weiterlesen

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