Arbeitswelt & Trends

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Dauerhafte Speicherung zulässig

von 25.09.2018
videoüberwachung am arbeitsplatz
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist oftmals entscheidend bei Arbeitsrechtprozessen

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein viel diskutiertes Thema. Bislang wurden häufig die Interessen und (Persönlichkeits-)Rechte der Arbeitnehmer unterstützt. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt nun hingegen die Arbeitgeberfraktion.
Wir haben die wichtigsten Informationen zu den Themen Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der anschließenden Datenspeicherung für Sie zusammengestellt.

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Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist oftmals entscheidend bei Arbeitsrechtprozessen

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Der Einsatz von den Bildern einer Überwachungskamera am Arbeitsplatz als Beweismittel vor Gericht, war bislang mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Zum einen muss nachgewiesen werden, dass allen Beschäftigen die Installation etwaiger Kameras sowie deren Positionen im Einzelnen bekannt ist. Ebenfalls hat man nachvollziehbare Gründe für die Installation eines Überwachungssystems vorzulegen (zum Beispiel Prävention von Ladendiebstahl, Abschreckung, begründeter Verdacht usw.).

Mehr zum Thema in unserem Blog: Überwachung per Video – Was dürfen Unternehmen wie filmen

Das ändert sich mit dem neuen Urteil zur Videoüberwachung

Zentral für das neue Urteil ist die Speicherdauer der entstandenen Aufnahme. Waren die Aufnahmen zu alt, konnte es passieren, dass die Bilder als Beweis nicht zugelassen wurden. So zum Beispiel in dem Fall einer Verkäuferin, der aufgrund eines Diebstahls die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten eindeutig, dass die Mini-Jobberin Einnahmen aus Warenverkäufen des Tabak- und Lotto-Geschäfts in die eigene Tasche steckte, anstatt sie in der Kasse zu verbuchen.
Das Problem: Die Aufnahmen der sichtbar installierten Videokamera waren zum Zeitpunkt der Kündigung bereits sechs Monate alt. Die Frau klagte und bekam recht. Das Landesgericht Hamm hob daraufhin die fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung auf. Die Begründung: Die Bilder hätten nicht über Monate gespeichert und erst dann ausgewertet werden dürfen. Die Persönlichkeitsrechte der Verkäuferin seien dadurch verletzt worden.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts sah das jedoch ganz anders. Die Bundesrichter entschieden in ihrem Grundsatzurteil, dass Arbeitgeber nicht gezwungen wären, entstandenes Material sofort auszuwerten. Bilder einer rechtmäßig installierten und offenen Überwachungskamera verletzen keine Persönlichkeitsrechte und sind als Beweis für Verfehlungen von Mitarbeitern, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, grundsätzlich zulässig.

Speicherung interner Überwachungsaufnahmen

Das aktuelle Urteil ist für Arbeitgeber und Unternehmer von hoher Relevanz. Es gibt ihnen nicht nur mehr Freiheit und Zeit, sondern gewährleistet darüber hinaus, dass fristlose Kündigungen aufgrund von Diebstählen und ähnlich schweren Delikten nicht mehr so leicht angefechtet werden können. In der offiziellen Stellungnahme des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hieß es dazu:  Die Speicherung werde „nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist“ (Az: 2 AZR 133/18). Dieser Umstand hat etwas mit der Verjährungsfrist zu tun. Diebstahl verjährt beispielsweise erst nach fünf Jahren – demnach ist eine entsprechend lange Speicherdauer der Überwachungsbilder nicht nur möglich, sondern auch zulässig.
Arbeitgeber haben nun das Recht, mit der Auswertung der Überwachungsaufnahmen so lange zu warten, bis sie einen berechtigten Anlass dafür haben. Wird ein Mitarbeiter also erst nach Jahren oder Monaten in irgendeiner Form auffällig, dürfen die Bänder zurückgespult werden, um zu prüfen, ob sich der Arbeitnehmer schon in der Vergangenheit etwaiger Verfehlungen schuldig machte. Die neuen Regeln für die Verwendung von Videomaterial halten damit direkt Einzug in bestehende Kündigungsschutzverfahren.

Professionelle Unterstützung für Arbeitgeber

Dennoch: Die Installation einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz birgt viele Stolpersteine für Unternehmer. Daher unsere Empfehlung: Lassen Sie sich vorab unbedingt rechtlich beraten und prüfen Sie die Gegebenheiten. Spricht vieles dafür und wenig dagegen, beauftragen Sie einen Fachmann für die Installation Ihres Überwachungssystems. Unsere Experten vom IT-SERVICE.NETWORK kümmern sich nicht nur um die professionelle Einrichtung und Anbringung der Kameras, sondern weisen Sie auch in die entsprechende Software ein und beantworten Ihre Fragen zu Themen wie der automatischen Speicherung und Verwaltung der Aufnahmen.
Vielleicht möchten Sie sich gar nicht darüber informieren, wie Sie Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz im Büro überwachen können, sondern im Home Office? Dann legen wir Ihnen unseren Blogbeitrag zum Thema „Mitarbeiter überwachen im Home Office“ ans Herz.

Geschrieben von

Lena Klaus arbeitet seit 2018 als freie Autorin und SEO-Expertin für das IT-SERVICE.NETWORK. Besonders die Themen rund um den digitalen Wandel und New Work haben es ihr angetan. Darüber hinaus ist die erfahrene Texterin immer wieder fasziniert davon, welche neue Methoden und Tricks Hackern und Cyberkriminellen einfallen. Seit 2013 kennt Lena Klaus die IT-Branche und… Weiterlesen

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