Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) ist seit Anfang 2020 in Kraft. Ziemlich jeder Unternehmer, der in irgendeiner Form Bargeld einnimmt, ist davon betroffen. Ein Gerichtsurteil zeigt: Wer die Kassenführung auf die leichte Schulter nimmt, muss mit enormen Folgen rechnen.
Was passiert ist und worauf es bei der KassenSichV ankommt, lesen Sie hier.
Kassensicherungsverordnung & Fiskalisierung
Bereits im Jahr 2016 waren die neuen Regeln für die Kassenführung erstmals großes Thema, Anfang 2020 trat dann das neue Kassengesetz in Kraft, das eigentlich auf den klangvollen Namen Kassensicherungsverordnung hört. Hintergrund ist das emsige Bestreben der Finanzämter, besser, stärker und schneller gegen Manipulationen vorgehen zu können. Oder anders ausgedrückt: Es soll verhindert werden, dass Vater Staat Steuergelder durch die Lappen gehen, weil Händler, Gastronomen oder Dienstleister wie Friseure mit der Kasse tricksen.
Konkret ordnet die KassenSichV an, dass alle elektronischen Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitsvorrichtung (kurz: TSE) ausgestattet sein müssen. Damit lassen sich sämtliche Einnahmen über die Kasse (nicht nur Bargeld, sondern auch EC-Kartenzahlungen oder Gutscheine) ordnungsgemäß und manipulationssicher erfassen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der „Fiskalisierung“. Gleichzeitig gilt mittlerweile auch eine Kassenmeldepflicht sowie die vielfach kritisierte Belegausgabepflicht (kurz: Bonpflicht).
Was passiert, wenn ich die Kassensicherungsverordnung nicht einhalte?
Vereinfacht gesagt: Es wird teuer. Und zwar richtig teuer. Wer beispielsweise die Bonpflicht ignoriert und seinen Kunden keinen korrekten Beleg zur Verfügung stellt, muss laut Abgabenordnung mit einem Bußgeld zwischen 2.500 und 250.000 Euro rechnen. Bei der Umstellung auf eine TSE-Kasse existieren zwar Ausnahmen und Fristen (hier nachzulesen), jedoch gibt es über kurz oder lang kein Entrinnen.
Viel schlimmer als jedes Bußgeld kann aber eine horrende Steuernachforderung sein. Man kann nur darüber spekulieren, wie viele Selbstständige und Unternehmer dadurch schon ihre gesamte Existenz verloren haben – auch vor der KassenSichV. Ein aktuelles Gerichtsurteil des Finanzgerichts Münster hat jetzt gezeigt, welche Folgen drohen, wenn die Kassenführung fehlerhaft und nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde.
Kassensicherungsverordnung nicht eingehalten – mit diesen Folgen müssen Sie rechnen
Im jüngst abgeschlossenen Prozess standen sich ein Sushi-Restaurant-Besitzer und das für ihn zuständige Finanzamt gegenüber. Hintergrund war, dass aufgrund erheblicher Formalfehler das Finanzamt und damit mangelnder Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung das Finanzamt Schätzungen vornahm. Aber von vorne.
Der Gastronom setzte eine ältere Registrierkasse ein. Zwar war diese ausgestattet mit einem soliden Betriebssystem und geschlossener Firmware. Aufgrund mangelnden Speicherplatzes war er jedoch nicht in der Lage, sämtliche Aufzeichnungen über seine Kasseneinnahmen nachhaltig zu speichern. Im Gegenteil sogar: Irgendwann wurden die älteren Daten einfach überschrieben.
Der Restaurantbesitzer bewahrte zwar jeden Tagesendsummenbon auf, vernichtete aber die so genannten Warengruppenberichte, die die Kasse täglich ausdruckte. Dazu kam, dass seine Kasse nicht in der Lage war, zwischen Bargeld-Einnahmen und denen durch Kredit- oder EC-Kartenzahlung zu unterscheiden. Sämtliche Einnahmen wurden also als Bareinnahmen erfasst. Die jeweiligen Summen dokumentierte der Sushi-Restaurant-Besitzer in einer Numbers-Tabelle auf seinem MacBook.
Schätzung durch das Finanzamt
Die Kasse hatte versagt, die Einnahmequellen waren nicht ordnungsgemäß getrennt, also nahm das wenig amüsierte Finanzamt eine Schätzung vor. Natürlich basierend auf der Annahme, dass zusätzliche Betriebseinnahmen vorlägen. Allein auf den Wareneinsatz schlug der eifrige Prüfer einen Rohgewinnaufschlagsatz von bis zu 270 Prozent oben drauf.
Das schmeckte dem Restaurant-Besitzer nicht. Er erhob Einspruch, das Finanzamt stellte sich quer und am Ende landete man vor Gericht. Das Finanzamt argumentierte vor allem damit, dass der Gastronom seine elektronische Kasse nicht aufgerüstet hatte, obwohl er gekonnt hätte. Nach dem Motto: „Dann hätten wir uns das hier alle sparen können.“ Der Restaurant-Besitzer hingegen beharrte darauf, dass das Finanzamt nicht zu der Schätzung befugt sei.
Das Gericht gab dem Finanzamt recht. In der Begründung hieß es, dass derartig gravierende Buchführungsmängel eine Schätzung durch die Prüfer rechtfertigen würden. Die sachliche Richtigkeit der selbst gepflegten Numbers-Tabelle und Co. dürfe dadurch angezweifelt werden.
Wer den kompletten Verlauf nebst Urteil im Detail nachlesen möchte, findet hier das Urteil des FG Münster 4 K 541/16 E,G,U,F.
Fazit: Keine Experimente bei der Kassenführung
Das aktuelle Urteil zeigt: Experimente bei der Kassenführung lohnen sich nicht. Das gilt insbesondere seit Anfang des Jahres. Wenn Sie aktuell noch zur Ausnahme zählen, aber Ihre Kasse dennoch schon umrüsten möchten, um langfristig auf der sicheren Seite zu sein oder darüber hinaus Unterstützung beim Thema elektronische Kassenführung benötigen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Unsere Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK freuen sich auf Ihre Anfrage.
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