Es gibt wohl so gut wie kein Unternehmen, das in den letzten Monaten keine Angst vor einer DSGVO-Abmahnung hatte. Vor allem wurde vielfach befürchtet, dass unliebsame Mitbewerber nach Verstößen suchen und ihre Konkurrenten damit aktiv anzeigen würden.
Was der Beschluss für Ihr Unternehmen bedeutet und wie es um die Abmahnwelle steht, verraten wir hier.
Abmahnung bei Verstoß gegen die DSGVO – wie real ist die Gefahr?
Schon lange vor dem eigentlichen Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung war die Panik unter Unternehmern groß. Die Gründe dafür waren und sind nach wie vor vielfältig. Unsicherheit über die Umsetzung, fehlendes Wissen bezüglich juristischer Details und die Panik, Mitbewerber und windige Anwälte würden etwaige Fehler sofort ausnutzen. Gerade letzteres kostet im Zweifel eine ganze Stange Geld und tut richtig weh. Die vor Inkrafttreten der DSGVO prophezeite Abmahnwelle blieb bisher (zum Glück) allerdings aus.
Von Digitalunternehmen waren bisher beispielsweise „nur“ fünf Prozent betroffen. Das lag aber nicht unbedingt daran, dass auf einmal doch alle Menschen nett zueinander sind und keine „Petze“ sein wollen, sondern an einer gewissen Rechtsunsicherheit, inwiefern Verstöße gegen die DSGVO auch wirklich als Vergehen gegen das Wettbewerbsrecht gelten können und in diesem Zusammenhang von Mitbewerbern beanstandet werden dürfen. Das Landgericht Würzburg sagt jetzt schlicht und ergreifend „ja“. In diesem Sinn hat es jetzt die rechtlichen Weichen für dieses nicht gerade freundliche Vorgehen gestellt.
Datenschutzverstoß abmahnbar – auch durch Mitbewerber
Der Beschluss des LG Würzburg (Az. 11 O 1741/18 UWG) gießt jetzt erst recht Öl in Feuer und entfacht damit eine ganz neue Diskussion rund um die DSGVO Abmahnung im Allgemeinen und die durch Mitbewerber im Besonderen. Rechtsexperten streiten sich bislang gern darüber, ob die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unter den Paragrafen 3 a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb fallen. Das wäre dann der Fall, wenn Datenschutzvorgaben auch dazu bestimmt sind, „das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.“ Klingt undurchsichtig und kompliziert, ist es auch, denn auf den ersten Blick hat das eine nur wenig bis gar nichts mit dem anderen zu tun. Um ein wenig mehr Klarheit in den juristischen Dschungel zu bringen, argumentiert das Landgericht Würzburg ferner, dass der DSGVO Verstoß die Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern „spürbar beeinträchtigen“ müssen, um als abmahntauglich zu gelten. Wie auch immer das aussehen soll.
Was bedeutet der Beschluss zur DSGVO-Abmahnung für Unternehmer?
Grundsätzlich hat das LG Würzburg mit dem aktuellen Entschluss erstmals ganz offiziell und klar eine Lanze für die DSGVO gebrochen. Beziehungsweise: für die „Verfolgung“ etwaiger Verstöße gegen die ungeliebte Richtlinie. Das ganze Verfahren entstand übrigens dadurch, weil ein Anwalt seinen Kollegen abmahnte. Warum? Weil es sich besagter Anwalts-Kollege sehr leicht gemacht hatte. Die Datenschutzerklärung auf seiner Website bestand aus gerade einmal sieben Zeilen, eine Verschlüsselung der Seite fehlte völlig.
Dabei müssten es gerade Juristen eigentlich am besten wissen. Aufgrund des Fehlens wichtiger Pflicht-Angaben im Sinne der DSGVO (Aufsichtsbehörde, Speicherung personenbezogener Daten, Verwendung der Daten, Verantwortliche usw.), hatte befand sich Anwalt 1 natürlich grundsätzlich im Recht. Der DSGVO-Verstoß an sich, ist damit unumstritten. Jetzt aber zum Knackpunkt, nämlich der Tatsache, dass Anwalt 1 seinen Kollegen Anwalt 2 abgemahnt hat. Das Gericht interpretiert den Datenschutz-Verstoß ebenfalls als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
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