Ist privates Surfen am Arbeitsplatz schon ein Kündigungsgrund? Darüber herrscht nach wie vor große Unsicherheit und auch vor deutschen Arbeitsgerichten ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz immer wieder ein Thema.
Wie aber genau sieht die Rechtslage aus? Und überhaupt: darf der Arbeitgeber direkt kündigen oder muss er zunächst abmahnen? Wir klären auf.
Privates Surfen während der Arbeitszeit
Die „Jüngeren“ unter uns erinnern sich: es gab eine Zeit, da hatte längst nicht jeder Büro-Rechner einen Internet-Zugang. Und selbst wenn, war selbiger häufig streng auf eine kleine Auswahl bestimmter Seiten beschränkt. Heute sieht das (zum Glück) anders aus. Von nahezu jedem Arbeitsrechner kann der Angestellte das Informationsuniversum des World Wide Web nutzen. Einmal ganz unabhängig davon, dass mittlerweile zahlreiche Software-Programme, Business-Anwendungen und Tools ohne Internetverbindung überhaupt nicht mehr funktionieren. Und die Cloud erst recht nicht. Gleichzeitig birgt die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Internets, das ja nun einmal ebenso mit unzähligen Unterhaltungsmöglichkeiten lockt, ein unternehmerisches Risiko. Was tun, wenn man mitbekommt, dass der Angestellte während der Arbeitszeit privat surft? Abmahnen, kündigen oder erst einmal den Zugang beschränken? Und wie sieht eigentlich die Rechtslage dahinter aus?
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Lappalie oder Kündigungsgrund?
Machen wir uns einmal nichts vor. Jeder, wirklich jeder von uns, der uneingeschränkten Zugang zum World Wide Web hat, hat selbiges auch schon während der Arbeitszeit privat genutzt. Und sei es nur, um prüfen, ob die Autobahnen für den Heimweg frei sind oder besser die Landstraße genommen wird. Aber egal ob kurzer Blick in die Verkehrsinfos, Checken des privaten E-Mail Accounts oder schneller Besuch der sozialen Medien: Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Oder: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps. Dass das private Surfen grundsätzlich also nicht „richtig“ sein kann, sollte so ziemlich jeder wissen. Dennoch lockt das Angebot und wer arbeitet schon acht Stunden am Stück intensiv durch, ohne sich kurze Pausen im Netz zu gönnen? Die kurze Ablenkung tut doch keinem weh und macht den Kopf erst wieder frei für die Arbeit – so zumindest die Rechtfertigung vieler Arbeitnehmer.
Arbeitgeber sehen das Thema private Internetnutzung am Arbeitsplatz naturgemäß etwas anders. Selbst, wenn jeder Angestellte pro Tag nur fünf Minuten „daddelt“, entsteht über das Jahr ein immenser, wirtschaftlicher Schaden. Zumindest, wenn wir einmal nicht davon ausgehen, dass der kurze Blick ins Netz die Effizienz eher steigert. Die Frage aller Fragen ist aber, wie man als Chef mit der Privatnutzung (also dem Privat-Surfen) umgeht. Zum einen im Vorfeld (Stichwort Arbeitsvertrag), zum anderen dann, wenn ein Mitarbeiter der privaten Surferei überführt wird.
Rechtsgrundlagen und -irrtümer zur privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit
Generell gilt: Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Das sehen auch die deutschen Gerichte so. Jeder Arbeitgeber kann daher auch im Arbeitsvertrag explizit festlegen, unter welchen Umständen die private Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt ist – wenn überhaupt. So gestatten einige Arbeitgeber die Nutzung beispielsweise in der Mittagspause, während andere sie komplett verbieten. Auch die Überwachung der Internetnutzung durch den Arbeitgeber ist zulässig.
Bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Bestimmungen zur Internetnutzung ist allerdings in der Regel zunächst eine Abmahnung zu erteilen. Eine fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Zum Beispiel, wenn Seiten mit strafbarem Inhalt über das Firmennetz aufgerufen wurden. Verstößt ein Angestellter wiederholt gegen das Internet-Verbot, ist eine Kündigung aber gerechtfertigt. Wie Gerichte im Streifall entscheiden, hängt eigentlich immer vom Einzelfall ab. Es gibt auch Fälle, bei denen zu Gunsten des Mitarbeiters entschieden wurde, weil es der Arbeitgeber versäumt hatte, die Regeln zur Internetnutzung klar zu kommunizieren.
Unser Tipp daher für alle Unternehmer: legen Sie verbindliche Regeln für privates Surfen fest. Fixieren Sie diese schriftlich und lassen Sie den Erhalt zusammen mit dem Arbeitsvertrag unterschreiben. Wer sich seinen Angestellten gegenüber kooperativ und „modern“ präsentieren möchte, erlaubt die Nutzung während der Pausenzeiten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bestimmte Seiten (pornografisch, gewaltverherrlichend usw.) einfach für das gesamte Firmennetzwerk sperren zu lassen. Bei der Einrichtung dieser sogenannten „Blacklist“ kann Sie ein IT-Dienstleister gern unterstützen.
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