Arbeitswelt & Trends

Erreichbarkeit im Urlaub

Rechte für Arbeitgeber & Arbeitnehmer in der Urlaubszeit

von 28.08.2020
Zu sehen ist eine Frau mit Laptop am Pool. Es geht um die Erreichbarkeit im Urlaub. Bild: Pexels/Armin Rimoldi
Muss die Erreichbarkeit im Urlaub gegeben sein? Nur in Ausnahmefällen! Bild: Pexels/Armin Rimoldi

Die Erreichbarkeit im Urlaub ist ein heiß diskutiertes Thema zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Besonders von Personen, die in Schlüsselpositionen wie der IT arbeiten, wird die Erreichbarkeit an freien Tagen häufig vorausgesetzt. Aber existiert diesbezüglich eine Rechtsgrundlage?

Wir räumen mit Mythen rund um die Erreichbarkeit im Urlaub auf und verraten eine Lösung für das Problem.

Erreichbarkeit im Urlaub – was sagt das Gesetz?

Muss ich im Urlaub erreichbar sein?“ bzw. „Muss ich im Urlaub ans Telefon gehen?“ – diese Fragen stellen sich wohl jeden Tag unzählige Angestellte (aber auch Chefs). Für die Beantwortung dieser Frage genügen zunächst einmal ein Blick ins Gesetzbuch und der Hinweis, dass klar zwischen Urlaub und Freizeit unterschieden wird (letzteres meint die Zeit nach der Arbeitszeit). Das Gesetz besagt jedenfalls, dass Arbeitnehmer nur dann in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen, wenn der Arbeitgeber sie offiziell entsprechend angewiesen hat und er das überhaupt darf.

Letzteres basiert auf seinem jeweiligen Direktionsrecht aus § 106, Satz 1 der Gewerbeordnung. Oder einfacher erklärt: Fehlt im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung der Zusatz, dass eine (Ruf-)Bereitschaft festgelegt ist, fehlt auch die rechtliche Grundlage für Kontaktaufnahmen während der Freizeit. Für den Urlaub gilt all dies nicht. Wer im Urlaub ist, muss nicht erreichbar sein. So einfach ist das.

Zu sehen ist eine Frau mit Smartphone am Pool. Es geht um die Erreichbarkeit im Urlaub. Bild: Pexels/Armin Rimoldi

Muss ich im Urlaub erreichbar sein? Gesetzlich ist die Erreichbarkeit im Urlaub nicht vorgesehen. Bild: Pexels/Armin Rimoldi

Was sagt das Bundesurlaubsgesetz?

Der Urlaub ist grundsätzlich dafür da, dass sich der Arbeitnehmer erholt und eben nicht arbeitet. So weit, so wenig überraschend. Das Bundesurlaubsgesetz schützt den Arbeitnehmer durch § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes sogar aktiv davor, an „normalen Arbeitstagen“ über die Grenzen der eigentlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Dort ist klar geregelt, dass nach Beendigung der Arbeit eine Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten ist.

Der Begriff Ruhezeit ist zwar nicht eindeutig definiert, klar ist aber: Berufliche Verpflichtungen haben in dieser Zeit Sendepause. Übrigens: Auch wenn der Arbeitnehmer ein Firmenhandy bekommen hat, ist er nicht verpflichtet, in seiner Freizeit Anrufe anzunehmen. Und im Urlaub sowieso nicht.

Nach offiziellem Arbeitsende darf sich der Arbeitgeber also nur melden, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde. Klassische Beispiele dafür sind Ärzte, Pflegekräfte oder Polizisten. Aber auch bei IT-Jobs gewinnt die Rufbereitschaft an Beliebtheit. Aber Achtung: Der Arbeitgeber kann nicht einfach eine Rufbereitschaft festlegen oder anordnen.

Arbeitsgericht zur Rufbereitschaft während Freizeit und Urlaub

Im November 2007 urteilte das Arbeitsgericht in Frankfurt zugunsten eines Angestellten (Az. 12 Sa 1606/06). Der IT-Administrator hatte sich mehrfach geweigert, innerhalb einer Rufbereitschaft am Wochenende zur Verfügung zu stehen, worauf er seine Kündigung kassierte. Der Angestellte erhob eine Kündigungsschutzklage und das Gericht gab ihm recht. Die Kündigung sei rechtswidrig, da der Angestellte keine vertragswidrige Pflichtverletzung begangen habe. Das Problem des Arbeitgebers war: Es fehlte eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

Auch heute – mehr als ein Jahrzehnt später – würde vermutlich jedes Unternehmen einen Rechtsstreit über die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit verlieren, sofern die schriftliche Grundlage dafür fehlt. Selbst wenn diese gegeben ist: Die Rufbereitschaft gilt nie für den Urlaub, sondern zählt als Arbeitszeit. Arbeiten im Urlaub ist also definitiv kein Muss, sofern es nicht schriftlich vereinbart ist!

Zu sehen ist eine Frau im Weihnachtspulli neben dem Weihnachtsbaum mit Handy. Ob Sie wegen der Erreichbarkeit im Urlaub einen Anruf bekommen? Bild: Pexels/Julia Larson

Auch im Weihnachtsurlaub stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie immer erreichbar sein müssen. Bild: Pexels/Julia Larson

Erreichbarkeit im Urlaub und nach Feierabend

Natürlich gibt es Szenarien, bei denen dem Arbeitgeber Angst und Bange bei dem Gedanken wird, seinen Angestellten nicht erreichen zu können oder gar gegen das Gesetz zu verstoßen. Man stelle sich nur einen kleinen bis mittelgroßen Betrieb vor, der nur einen IT-Spezialisten beschäftigt. Und kaum ist dieser nicht mehr im Haus, fällt der Server aus. Die Maschinen stehen still, Webseite und Online-Shop sind offline, Bestellungen können nicht abgewickelt werden, das Kassensystem funktioniert nicht mehr.

Fakt ist: Eine einzige IT-Ausfallzeit kostet ein Unternehmen im Schnitt 400.000 Euro. Da stellt sich die Frage, wie sich ein solches Fiasko vermeiden lässt – und zwar im Rahmen der rechtlichen Vorgaben.

Erreichbarkeit – so sichern Sie sich ab

Als Arbeitgeber haben Sie nichtsdestotrotz die Chance, die Erreichbarkeit rechtskonform zu regeln. Hier bieten sich insbesondere zwei Möglichkeiten an, mit denen Sie entweder Ihre Mitarbeiter ganz legal auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten kontaktieren dürfen oder anderweitig Abhilfe schaffen:

  • Möglichkeit 1: Sie vereinbaren eine rechtssichere und wasserdichte Rufbereitschaft. Hier nehmen Sie allerdings in Kauf, sich den Unmut Ihrer Mitarbeiter zuzuziehen. Und außerdem: Im Urlaub gilt diese nicht. Lediglich an Wochenenden oder in den Abend- oder Nachtstunden in regulären Arbeitswochen kann die Rufbereitschaft greifen. Urlaub ist nämlich Urlaub. Und kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Fernreisen oder ähnliches zu verzichten, um im Falle des Falles schnell zur Stelle zu sein.
  • Möglichkeit 2: Sie beauftragen einen externen Dienstleister wie zum Beispiel unsere Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK. Damit können auch IT-Beauftragte in Ihrem Unternehmen wohlverdient urlauben wann, wo und wie sie wollen und außerdem ihren Feierabend ungestört genießen. Das ist einerseits gut für das Betriebsklima, andererseits müssen Sie sich trotzdem keine Sorgen machen, falls es zu IT-Problemen kommt.

Sie sehen: Mittel und Wege gibt es durchaus. Sie müssen sich nur für eine Option entscheiden und sich an die Umsetzung machen.

Erreichbarkeit im Urlaub durch externe Dienstleister absichern

Mit der Entscheidung für einen externen IT-Dienstleister minimieren Sie nicht nur die Risiken, die sich durch die Urlaubszeiten Ihrer eigenen Mitarbeiter ergeben. Sie profitieren darüber hinaus noch von einer vielfältigen Expertise und einem umfangreichen Service-Angebot. Stichwort Firmenhandy: Mit dem Mobile Device Management lassen sich die mobilen Endgeräte Ihrer Mitarbeiter beispielsweise einfach und übersichtlich verwalten.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei unseren IT-Profis auch nach der Möglichkeit, manuelle Prozesse automatisieren zu lassen, zum Beispiel durch die Erstellung von Backups oder ein umfassendes IT-Monitoring. Damit gehen Sie einen großen Schritt in Richtung Ausfallsicherheit und vermeiden Diskussionen mit Mitarbeitern, weil Sie sie möglicherweise im Urlaub angerufen und um Unterstützung gebeten haben.


Weiterführende Informationen:
dejure, vrff
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir im Text die männliche Form. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.

Geschrieben von

Lena Klaus arbeitet seit 2018 als freie Autorin und SEO-Expertin für das IT-SERVICE.NETWORK. Besonders die Themen rund um den digitalen Wandel und New Work haben es ihr angetan. Darüber hinaus ist die erfahrene Texterin immer wieder fasziniert davon, welche neue Methoden und Tricks Hackern und Cyberkriminellen einfallen. Seit 2013 kennt Lena Klaus die IT-Branche und… Weiterlesen

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