Die Roaming-Gebühren in der EU bleiben für zehn weitere Jahre von hohen Zusatzgebühren befreit. Dank der neuen EU-Roaming-Verordnung gibt es aber noch weitere Vorteile und mehr Transparenz.
Wir verraten, was sich beim Thema Roaming zu Gunsten der Verbraucher geändert hat und wo dennoch Fallstricke lauern.
Roaming-Gebühren bleiben frei von Zusatzkosten
Erinnern Sie sich noch an die Panik-Anfälle, die man damals bekam, wenn man aus Versehen den Internet-Knopf auf dem Handy drückte? Ähnlich kostenintensiv war es „früher“, im Ausland zu telefonieren, SMS zu versenden oder das mobile Internet zu benutzen. Stichwort: Roaming-Gebühren. Auf EU-Ebene änderte sich dies erstmals so richtig im Jahr 2017. Damals wurde festgelegt, dass innerhalb der europäischen Union „Roam like at home“ gilt. Kostendecklungen gab es zwar bereits schon zehn Jahre zuvor, dennoch war die Nutzung des Handys im EU-Ausland bis 2017 immer mit Zusatzkosten verbunden.
Nun hat die neue EU-Roaming-Verordnung festgelegt, dass die Befreiung von Zusatzkosten für das EU-Roaming noch mindestens zehn weitere Jahre gilt. Das ist aber noch nicht alles. Mit weiteren Standards soll die Transparenz weiter erhöht werden – und auch am Thema Barrierefreiheit hat die Kommission gearbeitet.
Im nicht-europäischen Ausland drohen weiterhin hohe Roaming-Gebühren. Bild: Unsplash/Jakob Owens
EU-Roaming: Gültigkeit und Neuerungen
Vorab eine wichtige Info für alle Privatnutzer oder auch Geschäftsreisende, die generell in Europa unterwegs sind: Die Roaming-Gebühren-Verordnung gilt nicht nur für die Mitgliedsstaaten der EU. Auch Norwegen, Island und Liechtenstein sind dabei. Kern der Richtlinie ist die Anforderung, dass jeder Mobilfunknutzer im europäischen Ausland die gleiche Mobilfunktechnologie (z B. 5G) zu den gleichen Konditionen nutzen kann wie in heimischen Gefilden.
Das gilt logischerweise nur, sofern diese Technologie auch im Zielland verfügbar ist. Oder umgekehrt: Wer Zuhause „nur“ LTE nutzt, hat in Spanien, Italien und Co. keinen Anspruch auf ein schnelleres Datennetz. Eine betreiberseitige Drosselung aber, wie sie der Anbieter Telefónica auf maximal 21,6 Megabit pro Sekunde bislang vornahm, ist nicht mehr zulässig.
Die neue Verordnung geht aber noch weiter und stellt den Verbraucherschutz in den Fokus. Wer künftig ins EU-Ausland einreist, erhält eine Warnung per SMS vor möglichen Zusatzgebühren. Das gilt beispielsweise für die Nutzung von 0180-, 0800- oder 0900-Nummern. Und diese Neuerung ist nicht unwichtig, denn oftmals sind Hotelketten, die Hotlines von Fluggesellschaften oder auch die von Mietwagen-Agenturen nur über derartige Nummern erreichbar.
Warnung vor zusätzlichen Roaming-Gebühren
So sehr sich der gemeine Reisende vielleicht auch wünscht, schon bald im Flugzeug oder auf dem Schiff nach Lust und Laune surfen zu können: Hier gibt es keine Änderung bezüglich der Roaming-Gebühren. Aber: Es gibt künftig eine Warnung vor den mitunter extrem hohen Zusatzkosten bzw. eine automatische Kappung der Verbindung, sofern Gebühren von 50 Euro angefallen sind. Alternativ können Nutzer und Betreiber vorab einen individuellen Maximal-Betrag für das Roaming festlegen. Auch hier erfolgt dann bei Erreichen der Summe eine automatische Trennung der Verbindung.
Denkbar ist laut der Bundesnetzagentur ebenfalls, dass die Betreiber Anleitungen über die korrekte Roaming-Deaktivierung auf dem Smartphone zur Verfügung stellen oder alternativ den Datendienst in Bordnetzen vorab selbstständig abschalten. Denn ab sofort sind alle Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, „angemessene Schritte zur Vermeidung eines unbeabsichtigten Roamings in Bordnetzen zu unternehmen.“ Verbraucher sind damit künftig wesentlich besser vor bösen Überraschungen abgesichert.
Fotos ja, surfen nein. Im Flugzeug gibt es weiterhin kein (günstiges) Datennetz. Bild: Unsplash/Jonathan Kemper
Weitere Inhalte der neuen EU-Roaming-Verordnung
In einigen Bereichen genießen die Mobilfunknetzbetreiber noch eine kleine Galgenfrist, denn weitere Änderungen treten erst im Juni 2023 in Kraft. Beispielsweise muss es ab diesem Zeitpunkt bei der Einreise eine Hinweis-SMS zu der Erreichbarkeit von Notrufen geben. Und zwar nicht nur auf die einheitliche EU-Nummer 112, sondern auch auf weitere Notrufdienste – beispielsweise für öffentliche Warnsysteme oder spezielle Dienste für Gehörlose.
Für die Mobilfunknetz-Anbieter läuft zudem erst im kommenden Jahr die Frist ab, auf der eigenen Webseite über sämtliche Aktivitäten zu informieren, bei denen zusätzliche Roaming-Gebühren anfallen können.
Sie sehen: Innerhalb der EU bleibt es beim Thema Roaming unkompliziert. Das gilt aber nicht für das restliche Ausland. Besonders Unternehmen, die Mitarbeiter mit einem hohen Reisevolumen und regelmäßigen Auslandsaufenthalten außerhalb der EU beschäftigen, sei eine Auseinandersetzung mit der Thematik ans Herz gelegt.
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Chip
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