Der Beschäftigtendatenschutz soll verschärft werden – so will es zumindest die Bundesregierung. Sie plant ein neues Gesetz, mit dem die Mitarbeiterüberwachung noch strenger reglementiert werden soll.
Was das im Detail für Arbeitgeber bedeutet und welche Form der Überwachung dann noch erlaubt ist, haben wir für Sie ausgearbeitet.
Neues Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz geplant
Das Thema Mitarbeiterüberwachung – insbesondere auch per Video – war noch nie simpel erklärt oder frei von Einschränkungen. Mit einem neuen Gesetz soll das Ganze aber nun noch einmal verschärft werden. Das verwundert kaum, denn schließlich nimmt es Deutschland recht genau mit dem Schutz persönlicher Daten und der Persönlichkeitsrechten seiner Bevölkerung (was ja prinzipiell auch durchaus begrüßenswert ist).
Arbeitgeber stehen aber dennoch immer wieder vor der Problematik, Verdachtsfällen welcher Art auch immer irgendwie nachgehen zu müssen. Seien es der Mitarbeiter, der sich zwar ordentlich einstempelt, aber in Wirklichkeit nicht zu arbeiten scheint, oder begründete Vermutungen, dass jemand aus den eigenen Reihen lange Finger macht. Und bislang gab es hier auch durchaus Möglichkeiten der Beweisermittlung in derartigen Fällen, aber genau diese werden jetzt noch einmal weiter eingeschränkt.
Streitthema Mitarbeiterüberwachung
Vielleicht erinnert sich der ein oder andere Leser an die Überwachungsskandale der vergangenen Jahre. So stand beispielsweise der Lebensmitteldiscounter Lidl einst stark in der Kritik, weil Mitarbeiter systematisch per Video überwacht und ausspioniert wurden. Der „Spiegel“ bezeichnete dies damals als „Stasi-Methoden“ und die Empörung im ganzen Land war groß.
Zehn Jahre später dann eine leichte Kehrtwende, die plötzlich die Arbeitgeber-Rechte stärkte. Grund war ein Fall von Diebstahl, bei der die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin wieder aufgehoben werden musste, weil die Videoaufnahmen, die sie beim Diebstahl zeigten, zu lange gespeichert worden waren. Hier griff das Gesetz ein und entschied, dass auch eine länger andauernde Speicherung zulässig sei (Details zum Fall lesen Sie in unserem Artikel „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).
Zwei Jahre später kam Corona – und mit der Pandemie das Home Office. Das Thema Mitarbeiterüberwachung gewann wieder an Relevanz, denn nicht wenige Arbeitgeber hatten Sorge, die Mitarbeiter würden sich im unbeobachteten Zuhause anderen Dingen als der Arbeit widmen. Auch hier berichteten wir in unserem Artikel „Mitarbeiterüberwachung im Home Office“ darüber, was für den Arbeitgeber erlaubt ist und was nicht.
Stärkung für den Beschäftigtendatenschutz
Fassen wir zusammen: Die Überwachung oder Kontrolle von Mitarbeitern – auch per Video – war bislang immer zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Straftat vorlag. Das geplante Gesetz setzt genau an dieser Stelle an und schränkt die Vorgabe weiter ein. Denn künftig reicht der Verdacht allein nicht mehr aus – die Videoüberwachung muss die einzige bzw. letzte Möglichkeit sein, den jeweiligen Fall aufzuklären. So soll es in den schwammigen Vorschlägen des Bundesinnenministeriums und des Bundesarbeitsministeriums zum neuen Gesetzentwurf stehen, der kommenden Herbst final vorliegen soll.
Darüber hinaus sind auch Ergänzungen zum Überwachungsverbot für bestimmte Orte und Zeiten geplant. Bislang waren Videoaufzeichnungen lediglich in Umkleideräumen oder auf den Toiletten verboten. Angedacht sind künftig aber nun auch weitere „überwachungsfreie Zonen und Zeiten“.
Unverändert bleibt die Tatsache, dass im Vorfeld das Einverständnis eines jeden Mitarbeiters einzuholen ist. Die Krux dabei: Welcher Arbeitgeber würde einen neuen Mitarbeiter einstellen, der seine Zustimmung verweigert? Angeblich wollen sich Arbeitsminister Heil und Innenministerin Faeser aber auch dieser Problematik widmen.
Auch Bewerbungsgespräche auf dem Prüfstand
Zu guter Letzt prüfen die Ministerien wohl auch die Zulässigkeit von Fragen und Verfahren im Bewerbungsprozess. Auch hier gab es schon lange Einschränkungen, die jeder Personaler im Schlaf beherrschen dürfte – beispielsweise Fragen nach einer Schwangerschaft oder der Familienplanung, der Religion usw. Dass in der Praxis wohl ein sehr großer Teil der Arbeitgeber gerade die Fragen nach einem geplanten Kinderwunsch dann doch stellte, konnte damit „gelöst“ werden, dass es Bewerberinnen in diesem Falle ausdrücklich gestattet war, ihr Gegenüber anzulügen.
Aber wie dem auch sei, fest steht: Das ganze Thema rund um den Schutz der persönlichen Daten von Arbeitnehmern kommt also noch einmal auf den Tisch. Medienberichten zufolge sollen sich die aktuellen Vorschläge zum Gesetz auch bis auf die Nutzung von privaten Geräten wie Smartphone oder Laptop zu dienstlichen Zwecken erstrecken. An der Stelle bestehe wohl aber noch Diskussions- und Prüfungsbedarf. Ebenfalls stünden noch Gespräche mit Experten, Verbänden und Betriebsräten aus, heißt es.
Beschäftigtendatenschutz vs. Arbeitgeber-Interessen
Sie sehen: Das Thema ist und bleibt komplex. Trotzdem haben Arbeitgeber natürlich immer noch die Chance, sich gegen Betrug, Diebstahl und Co. zu wehren, indem sie die Beweisführung starten. Wichtig dabei ist immer nur, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, damit am Ende nicht Ping-Pong mit Klageverfahren gespielt werden kann.
Bezüglich der technischen Herausforderungen können Ihnen dafür unsere Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK weiterhelfen. Ob Videoüberwachung, der Einsatz von Keyloggern, Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems oder Überwachung der privaten Internetnutzung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben helfen unsere IT-Experten bei der Beschaffung der Hardware, der Installation entsprechender Tools und der Auswertung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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