So einige Gesetzesänderungen stehen für 2019 schon in den Startlöchern. Von der Brückenteilzeit über Fortbildungen bis zum Dienstwagen: für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten im kommenden Jahr neue bzw. andere Rechte.
Wir haben die wichtigsten Gesetzesänderungen 2019 übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Gesetzesänderungen 2019 im Überblick
Neues Jahr, neues Spiel. Wie jedes Jahr lohnt sich auch schon vor Weihnachten ein kurzer Blick in die nahe Zukunft. Denn mit dem 01. Januar ändert sich nicht nur die Jahreszahl, sondern auch in Teilen unsere Rechtssprechung. Welche Themen und Personen konkret von welchen Änderungen betroffen sind, verraten wir jetzt.
Zuschuss für Fortbildungen im Rahmen der Digitalisierung – das Qualifizierungschancengesetz
Stichwort „Digitaler Wandel“. Viele Unternehmen sehen sich nach wie vor mit Problemen und Herausforderungen rund um die Digitalisierung konfrontiert. Das liegt – so schlimm es klingen mag – leider auch daran, dass viele Arbeitnehmer unvorbereitet und (zu) unwissend sind. Mit dem Qualifizierungschancengesetz soll aber Abhilfe geschaffen werden. Unternehmen und deren Angestellte, die vom digitalen Strukturwandel betroffen sind, können entsprechende Weiterbildungen kostenlos bzw. kostenreduziert in Anspruch nehmen. Besonders kleine Betriebe profitieren: wer weniger als zehn Mitarbeiter zählt, bekommt die Fortbildungskosten vollständig erstattet. Unternehmen mit bis zu 250 Angestellten, erhalten immerhin die Hälfte der Ausgaben vom Staat zurück. Mehr Informationen zum Qualifizierungschancengesetz finden Sie hier.
Steuervorteil für privat genutzte E-Dienstwagen
Angestellte, deren Dienstwagen in die Kategorie Elektro- oder Hybridfahrzeug fällt, müssen bei privater Nutzung nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Das macht immerhin eine Ersparnis von 50 Prozent aus. Aber Vorsicht: der neue Steuersatz gilt nur für Firmenfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 und bis einschließlich dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden.
Dienstfahrräder steuerbefreit
Bislang galt für Dienstfahrräder das gleiche wie für Firmenfahrzeuge. Arbeitnehmer, die das Gefährt auch privat nutzten, mussten ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Damit ist ab Januar 2019 Schluss. Diensträder sind ab diesem Zeitpunkt steuerfrei.
Neues Verpackungsgesetz für Online-Händler
Wer im E-Commerce unterwegs ist oder sich als Vertrieb bzw. Händler für Private Labels bezeichnet, muss sich ab dem neuen Jahr an das neue Verpackungsgesetz halten. Im Klartext bedeutet das: Jeder Versandhändler muss sich zunächst bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anmelden und Lizenzgebühren zahlen. Damit ist es aber natürlich noch nicht getan. Relevantestes Novum ist die jährlich abzugebende Vollständigkeitserkläerung aller im Jahr in den Verkehr gebrachten Um- und Verkaufsverpackungen. Zudem ist die Beteiligung an mindestens einem Rückhol-System verpflichtend. Online-Händler, die gegen das neue Gesetz verstoßen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro rechnen. Wozu das Ganze? Händler und Verbraucher sollen sich ihrer ökologischen Verantwortung stärker bewusst werden.
Brückenteilzeit
Die sogenannte Brückenteilzeit lässt das Herz vieler Arbeitnehmer höher schlagen. Und zwar bietet es ihnen die Option, ihre Arbeitszeit befristet auf ein bis fünf Jahre zu reduzieren und nach Fristende wieder in Vollzeit tätig zu sein. Mit dieser Möglichkeit will man der gefürchteten „Teilzeit-Falle“ entgegenwirken und zudem besonders die Arbeitnehmer stärken, die über einen längeren Familienangehörige oder Kinder betreuen (müssen). Voraussetzung für Arbeitnehmer, vom Recht der Brückenteilzeit Gebrauch zu machen, ist eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten im Unternehmen. Zudem darf der Mitarbeiter nicht schon vor dem 01. Januar 2019 in Teilzeit gearbeitet haben. Unternehmer hingegen müssen die Brückenteilzeit nur dann nicht ermöglichen, wenn die Betriebsgröße unter 45 Mitarbeitern liegt.
Dienstreisen im Ausland – neue steuerliche Pauschbeträge
Ein weiterer Grund zur Freude bei den Arbeitnehmern: ab Januar 2019 gelten neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen. Pauschbeträge sind Mindestbeträge, die das Finanzamt auch anrechnet, ohne dass Einzelbeträge durch Belege nachgewiesen müssen. Diese Gesetzesänderung wird sich also erst Anfang 2020 richtig bemerkbar machen, wenn betroffene Arbeitnehmer ihre Steuererklärung für 2019 erstellen. Der Verpflegungsaufwand steigt auf 40 Euro pro vollem Kalendertag, der An- und Abreisetag werden mit 27 Euro berechnet. Gleiches gilt auch für die Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden pro Kalendertag. Pro Übernachtung werden 108 Euro angerechnet.
Erhöhung des Mindestlohns
Der in der Bundesrepublik gültige Mindestlohn steigt von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 2019 von aktuell 3 Prozent auf 2,5 Prozent. Hingegen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,05 Prozent (vorher 2,55), für Kinderlose sogar auf 3,3 Prozent (vorher 2,8). Unterm Strich ändert sich beim Netto damit nichts.
Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige
Für Selbstständige mit geringerem Einkommen ein Grund zur Freude. Die Mindestbemessungsgrundlage bei der Krankenversicherung wird zudem gesenkt. Als Basis dient ab Januar 2019 „nur“ noch ein Monatseinkommen von 1.083,33 Euro. Konkret bedeutet das für den Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, dass nur noch 171 Euro monatlich fällig werden.
Schreiben Sie einen Kommentar
* = Pflichtfelder
Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung