Mit einer Abmahnung durch die IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e. V. sehen sich derzeit zahlreiche Unternehmen konfrontiert. Passend dazu flattert eine entsprechende Rechnung ins Haus.
Was hinter der regelrechten Abmahnwelle steckt, wie seriös der Verein überhaupt ist und was Betroffene tun können, verraten wir jetzt.
Bei unzähligen Unternehmen trudeln Abmahnungen durch die IGD ein.
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Abmahnung durch IGD Interessengemeinschaft Datenschutz erhalten
Wie hoch die Zahl der Empfänger ist, darüber kann man nur spekulieren. Fakt ist: im Netz finden sich zahlreiche Einträge zu den durch die IGD Interessengemeinschaft Datenschutz verschickten Abmahnungen. Die Institution, die von sich behauptet, Verbraucherinteressen zu wahren und den Verbraucherschutz zu fördern, hat vor allem ein scheinbar höchst lukratives Geschäftsmodell für sich entdeckt. Und Gründe für eine Abmahnung sind seit Inkrafttreten der DSGVO sehr schnell gefunden. Denn noch immer führt die Unsicherheit vieler Unternehmen dazu, dass Unternehmen die strengen Auflagen gemäß der aktuellen Richtlinie gar nicht oder nur teilweise erfüllen. Und die IGD Interessengemeinschaft Datenschutz sucht gezielt nach entsprechenden Verstößen, mögen sie noch so klein sein.
Fehlende SSL-Verschlüsselung als Abmahngrund
In den meisten Fällen macht sich der noch recht junge Verein die fehlende SSL-Verschlüsselung auf zahlreichen Webseiten zunutze. Seit der DSGVO ist es nämlich nicht mehr zulässig, Webseiten zu betreiben, die Nutzerdaten unverschlüsselt übertragen. Die Beantragung eines entsprechenden SSL-Zertifikats ist an sich mit wenigen Klicks und einer kurzen Kontaktaufnahme beim Provider erledigt. Dumm nur: Das wissen viele Unternehmen nicht. Vor allem kleineren Betrieben, die sowieso schon längst den Überblick im Datenschutz-Dschungel verloren haben, geht das Thema SSL häufig durch. Das Problem daran: Damit begehen die Betreiber einen Verstoß gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 32 Absatz der DSGVO. Und schon gibt es Post von der Interessengemeinschaft Datenschutz aus Ludwigsfelde. Diese argumentiert damit, dass die Privatsphäre von Websitebesuchern verletzt ist und ein Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Schäden greifen würde.
Kurios dabei ist, dass der Verein selbst, der eigenen Angaben nach ja konsequent im Wohle der Verbraucher handelt, sich erst seit Anfang März 2019 für selbiges interessiert. Dafür kann ihm aber zumindest keine mangelnde Aktivität vorgeworfen werden. Täglich steigt die Anzahl derjenigen, die eine Abmahnung erhalten haben. Wie hoch sie wirklich ist, ist bislang unklar. Und die Namen im Impressum sind auch nicht unbekannt. Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel betreiben auch die Krypto-Börse bitmeister.de, kennen sich also in den Bereichen IT, Internet und Recht ziemlich gut aus.
Datenschutzverein forder Unterlassung und 285,60 Euro
Unternehmen, die bereits in den Fokus des dubiosen Vereins geraten sind, erhielten nicht nur eine Abmahnung, sondern auch eine Unterlassungserklärung sowie Rechnung von über 285,60 Euro. Der Betrag decke angeblich die Kosten für die Erstellung der Abmahnung (die übrigens voller Rechtschreibfehler ist). Anwälte und Rechtsexperten raten in diesem Fall: nichts ausfüllen, nichts bezahlen. Beauftragen Sie stattdessen einen externen Datenschutzbeauftragten und informieren Sie Ihren Anwalt bzw. die Rechtsabteilung.
Wer aber denkt, von irgendeinem Verein müsse er sich bezüglich des Datenschutzes gar nichts sagen lassen, irrt. Über die sogenannte Aktivlegitimation von rechtsfähigen Vereinen und Verbänden wird derzeit noch auf politischer Ebene diskutiert. Grundsätzlich ist das Abmahnen durch Dritte aber nicht unzulässig. Nur die Rechtslage ist unklar, ebenso die zu erfüllenden Anforderungen der Dritten. Bis dahin gilt: nicht zahlen und lieber rechtlichen Rat holen, bevor der Papierkorb bemüht wird.
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