Arbeitswelt & Trends

Gesetzesänderungen 2023

Rechtliche Änderungen für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

von 05.10.2022
Zu sehen ist eine Statue der Justizia. Es geht im Artikel um die Gesetzesänderungen 2023. Bild: Pixabay/WilliamCho
Überblick der Gesetzesänderungen 2023. Bild: Pixabay/WilliamCho

Die Gesetzesänderungen 2023 betreffen nicht wenige Branchen und bergen durchaus die eine oder andere Herausforderung. Damit Unternehmen wissen, was 2023 auf sie zukommt, geben wir einen Überblick.

So viel sei vorab verraten: Die thematische und inhaltliche Bandbreite ist überdurchschnittlich.

Gesetzesänderungen 2023: Das kommt auf Unternehmen zu

Wie jedes Jahr werfen wir traditionell in der zweiten Jahreshälfte einen Blick auf das, was Unternehmen nach Silvester erwartet. Und wie in jedem Jahr gibt es einige neue Gesetze und rechtliche Anpassungen, die schon bald Berücksichtigung finden müssen. Wir fassen die wesentlichen Aspekte und Inhalte übersichtlich für Sie zusammen.

Vorab noch ein Hinweis zur neuen Energiesparverordnung: Diese gilt bereits seit dem 1. September und voraussichtlich bis zum Februar 2023. Da es sich um kein Gesetz im klassischen Sinne handelt und die Maßnahmen zudem schon bereits in der Umsetzung sind, finden Sie in diesem Artikel keine Informationen zum Energiesparplan.

Gesetzesänderungen2023 - zu sehen ist das Wort "Law", gelegt aus Scrabble Buchstaben. Bild: Pexels/CQF-Avocat

In 2023 kommen einige Gesetzesänderungen auf Unternehmen und Angestellte zu. Bild: Pexels/CQF-Avocat

Gesetzlicher Mindestlohn & Tarifverträge

Jahr für Jahr steigt der gesetzliche Mindestlohn. Die jüngste Anpassung auf 12 Euro pro Stunde ist noch ganz frisch, schon diskutiert die Politik über die nächste Erhöhung. Aber: Im kommenden Jahr gibt es für Unternehmen eine kleine Verschnaufpause. Zwar muss die Mindestlohnkommission bis spätestens zum 30. Juni 2023 den nächsten Schritt verabschieden, gültig wird selbige allerdings dann erst im Jahr 2024.

Was hingegen mit den Gesetzesänderungen 2023 schon beschlossene Sache ist, ist eine Erhöhung des Mindestlohns für Beschäftigte in der Pflege. Bis Ende des kommenden Jahres greift eine schrittweise Erhöhung. Sowohl für Hilfs- als auch für Fachkräfte steigt der Stundenlohn bis Dezember 2023 auf bis zu 18,25 Euro. Noch nicht final abgesegnet ist darüber hinaus eine Erhöhung des Urlaubsanspruches um neun zusätzliche Tage in den Jahren 2023 und 2024.

Darüber hinaus sind Tariferhöhungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst möglich. Ab Januar 2023 starten hierzu die Verhandlungen.

Lieferkettengesetz

Hier im Blog haben wir bereits über das kommende Lieferkettengesetz berichtet, das bereits im Sommer 2021 verabschiedet wurde und nun zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Wobei letzteres zu differenzieren ist: Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Angestellten gilt das neue Gesetz in wenigen Monaten, Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern haben ein weiteres Jahr Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Kleine und mittelständische Betriebe sind bislang nur indirekt in ihrer Rolle als Lieferant betroffen. Trotzdem bietet es sich an, die Entwicklungen im Blick zu behalten und vorzusorgen. In unserem oben erwähnten Artikel finden Sie dazu alle notwendigen Infos und viele Tipps. Zudem erklären wir die Hintergründe des neuen Gesetzes.

Das neue Lieferkettengesetz ist unter anderem auch durch durch die Initiative Lieferkettengesetz entstanden. Bild: Initiative Lieferkettengesetz

Das neue Lieferkettengesetz kommt im Januar 2023. Bild: Initiative Lieferkettengesetz

Elektronische unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Eine der Gesetzesänderungen 2023, die alle betrifft: Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung, kurz: euBP. Ab Januar 2023 ist sie per Gesetz vorgeschrieben. Die deutsche Rentenversicherung führt dann alle vier Jahre die Betriebsprüfung mit Hilfe von digitalisierten Daten der Entgeltabrechnung durch. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung selbiger obliegt den Unternehmen.

Wichtig: In diesem Zusammenhang kann es notwendig sein, die eingesetzte Software für die Lohnabrechnung zu aktualisieren oder zu wechseln. Informieren Sie sich dazu rechtzeitig und kontaktieren Sie bei Bedarf gern einen unserer Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK für Unterstützung bei der Umstellung bzw. Implementierung der neuen Software.

Weiterbildung während Kurzarbeit

Gute Nachrichten für Unternehmer, denen das Thema Weiterbildung wichtig ist. Bis einschließlich zum 31. Juli 2023 erhalten Firmen die Hälfte der Ausgaben durch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sofern ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit eine Weiterbildung machen bzw. gemacht haben. Wichtig dabei: Die Weiterbildung darf erst starten, wenn die Kurzarbeit bereits läuft. Zudem muss sie wahlweise im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz stattfinden oder mehr als 120 Stunden umfassen.

Und natürlich darf auch eine Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch nicht fehlen. Bis zum 31. Juli 2023 gilt auch, dass die Lehrkosten für Weiterbildungen zwischen 15 und bis zu 100 Prozent erstattet werden – jeweils abhängig von der Betriebsgröße.

Das Bild zeigt einen Mann, der draußen ein Webmeeting durchführt. Die Home-Office-Produktivität wird durch gute Hardware gewährleistet. Bild: Lenovo

Auch Online-Seminare zur Weiterbildung während der Kurzarbeit lassen sich subventionieren. Bild: Lenovo

Whistleblower-Gesetz

Auch die Snowdens dieser Welt profitieren von den Gesetzesänderungen 2023. Wer als Whistleblower aktiv ist bzw. Verstöße gegen das EU-Recht preisgibt, erhält künftig mehr Schutz. Inhaltlich geht es um Meldungen der folgenden Kategorien:

  • Umweltschutz
  • Finanzdienstleistungen
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit

Dazu sollen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern entsprechende interne Meldestellen einrichten, wobei auf jede Meldung innerhalb von drei Monaten reagiert werden muss. Für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern greift zunächst eine Übergangsfrist für die Meldestellen-Einrichtung, die ab dem 17. Dezember 2023 in Kraft tritt. Gut zu wissen: Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern können sich auch eine Meldestelle mit anderen Betrieben dieser Größenordnung teilen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hier im Blog haben wir schon darüber berichtet, dass der gelbe Schein in seiner bekannten Form bald Geschichte ist. Schon jetzt gilt das für das Exemplar der Krankenkasse, das automatisch vom Arzt an selbige geschickt wird. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die automatisierte Übertragung der Krankmeldung dann auch an den Arbeitgeber. Angestellte müssen sich dann also nur noch im Rahmen ihrer vereinbarten Meldepflichten krank melden, aber den gelben Schein nicht mehr selbst zur Post bringen. Fakt am Rande: Eigentlich sollte diese Umstellung bereits in diesem Jahr erfolgen, es kam allerdings durch die Pandemie zu Verzögerungen.

Für Unternehmen ist diese Digitalisierung des Gesundheitswesens gegebenenfalls mit Investitionen verbunden. Es muss nun sichergestellt werden, dass ein entsprechendes Zeiterfassungssystem, ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungssystem und /oder eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe installiert ist. So ist sichergestellt, dass die digitale Krankmeldung auch entsprechend übertragen und erfasst werden kann.

Sollten Sie diesbezüglich noch Nachholbedarf haben, wenden Sie sich ebenfalls gern an einen unserer Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK und lassen Sie sich zu einer entsprechenden Software-Lösung beraten.

Ein junger Mann sitzt vor seinem Arbeitsplatz, mit Taschentüchern, Medikamenten und dicker Decke. Er will sich beim Arzt eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung holen. Bild: Pexels/Karolina Grabowska

Wer krank ist, kann nicht arbeiten – und hat es mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bald einfach. Bild: Pexels/Gustavo Fring

Datenschutz in der Schweiz

Von den Auswirkungen der DSGVO war und ist die Schweiz mangels EU-Mitgliedschaft nicht betroffen, jedoch kommt dafür jetzt ein neues Landesgesetz, dass das alte Schweizer Datenschutzgesetz aus dem Jahr 1992 ablöst. Das neue Datenschutzgesetz der Schweiz tritt zum 1. September 2023 in Kraft und konzentriert sich – genau wie die DSGVO – in erster Linie auf den Schutz personenbezogener Daten.

Auch hier müssen Unternehmen dann zahlreiche Anforderungen erfüllen den Datenschutz mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen auf einem hohen Niveau sicherstellen. Dazu kommen diverse Informationspflichten und Vorgaben für die Meldepflicht bei Verletzungen des Datenschutzes. Betroffen sind Unternehmen aller Größenordnungen, eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die so genannte Westbalkan-Regelung, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Serbien, Bosnien Herzegowina, Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und dem Kosovo mittels der Arbeitnehmerfreizügigkeitsbescheinigung erlaubt, ist bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden. Wichtig dabei für Arbeitgeber: Der Arbeitsvertrag sollte so ausgestaltet sein, dass eine gültige Visumserteilung bzw. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in jedem Fall zum Eintrittsdatum gegeben ist bzw. erst der Vertrag erst durch die Erteilung zu Stande kommt. Hier empfehlen wir im Bedarfsfall die Beratung durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte. Sie können auch Auskunft zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren geben, das Unternehmen in Zeiten des Personalmangels helfen kann.

zu sehen ist eine weibliche Person, die einen Coffee to Go Becher festhält. Es geht um die Gesetzesänderungen 2023 - auch in Hinblick auf Verpackungsmüll. Bild: Pexels/The Lazy Artist Gallery

Coffee-to-go-Becher sind ein großes Müllproblem – das neue Verpackungsgesetz soll Abhilfe schaffen. Bild: Pexels/The Lazy Artist Gallery

Verpackungsgesetz

Bei den Gesetzesänderungen 2023 hat sich die Bundesregierung auch dem allgemeinen Müll-Problem gewidmet. Nachdem schon in diesem Jahr die Pfandpflicht auf beispielsweise Saft-Getränke kam, gelten ab dem kommenden Jahr strengere Regeln für Restaurants, Lieferdienste und Caterer. Sie alle sind dann verpflichtet, für Mitnahme-Speisen und -Getränke Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern anzubieten.

Eine Ausnahme existiert nur für Kleinbetriebe wie beispielsweise klassische Imbissbuden, die eine maximale Verkaufsfläche von 80 m² haben und nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Sie dürfen ihre Speisen und Getränke dann in Behältnisse füllen, die der Kunde selbst mitbringt und sollen auch deutlich auf diese Möglichkeit hinweisen.

Gesetzesänderungen 2023 im Blick behalten

Unser Tipp für alle Unternehmer: Halten Sie sich selbst stets auf dem Laufenden. Die Rechte und Pflichten können sich jederzeit und vor allem auch schnell ändern. Ein gutes Mittel der Wahl sind neben unserem Blog zum Bespiel auch Newsletter von Handelsverbänden oder der IHK. Hier erhalten Sie regelmäßig und automatisch alle wichtigen Informationen zu Gesetzen und deren Änderungen.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch immer die jeweiligen (Übergangs-)Fristen und sichern Sie sich rechtzeitig die entsprechende Unterstützung für die Umsetzung der neuen Vorgaben und Maßnahmen.

 


Weiterführende Links:
Factorial Blog, nd aktuell

Geschrieben von

Lena Klaus arbeitet seit 2018 als freie Autorin und SEO-Expertin für das IT-SERVICE.NETWORK. Besonders die Themen rund um den digitalen Wandel und New Work haben es ihr angetan. Darüber hinaus ist die erfahrene Texterin immer wieder fasziniert davon, welche neue Methoden und Tricks Hackern und Cyberkriminellen einfallen. Seit 2013 kennt Lena Klaus die IT-Branche und… Weiterlesen

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