Arbeitswelt & Trends

Trotz Streik zur Arbeit

Infos & Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

von 29.03.2023
Trotz Bahn Streik gilt die Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz. Bild: Pexels/JÉSHOOTS

Der Mega-Streik der Verkehrsbetriebe vor zwei Tagen wirbelte oft die Frage auf, ob Arbeitnehmer auch dann zur Arbeit erscheinen müssen, wenn sie für ihren Arbeitsweg auf Bus und Bahn angewiesen sind.

So viel vorab: Ein Streik schützt nicht vor Arbeit. Die betriebliche Anwesenheit ist unabhängig davon, ob die Bahn-Gewerkschaft auf die Straße geht. Wie dennoch Lösungen aussehen könnten, erfahren Sie bei uns.

Mega-Streik legt Deutschland lahm

Der gemeine Angestellte oder Schüler wird immer wieder mit Streiks konfrontiert, die es ihm augenscheinlich unmöglich machen, zur Arbeitsstätte oder Schule zu erscheinen. Und davon sind nicht wenige betroffen. Wer beispielsweise auf dem Land lebt und nicht über ein eigenes Auto oder einen Führerschein verfügt, ist ebenso „angeschmiert“ wie der Metropolen-Bewohner, für den die öffentlichen Verkehrsmittel naturgemäß das Haupttransportmittel sind.

Wann immer ein Streik ins Haus steht, haben diese Menschen ein gewaltiges Problem. Und immer wieder taucht auch die Frage auf, ob man trotz Streik zur Arbeit erscheinen muss, wenn sämtliche Möglichkeiten, den Arbeitsweg zu bewältigen, einfach ausfallen. Die arbeitsrechtliche Antwort auf diese Frage ist (leider) eindeutig:

Der Arbeitnehmer an sich kann und darf seine Anwesenheit nicht davon abhängig machen, ob Züge, Busse und Bahnen fahren. Er allein ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass er pünktlich erscheint und seiner Tätigkeit nachgehen kann. In der Praxis ist das nur oft leichter gesagt als getan.

zu sehen ist eine leere Bahn in einem Bahnhof. Thema ist der Streik der Verkehrsbetriebe und die Frage, ob Arbeitnehmer trotzdem zur Arbeit müssen. Bild: Pexels/Markus Winkler

Dass während des Streiks keine Züge und Bahnen fahren, ändert nichts an der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Bild: Pexels/Markus Winkler

Verständnis für Streik der Verkehrsbetriebe sinkt

Die Bevölkerung ist gespalten. Während aktuellen Umfragen zufolge etwa die Hälfte der Deutschen Verständnis für einen Streik hat, meint die andere Hälfte, dass es doch nun auch einmal gut sei. Eine Frage, die in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden kann, ist die, ob es sich bei der verständnisvollen Fraktion um Menschen handelt, die über ein eigenes Auto verfügen oder von zu Hause aus arbeiten.

Fakt ist aber: Das Verständnis sinkt mit jedem neuen Streik. Und die Tatsache, dass es sich bei dem jüngsten Streik um einen der Kategorie „Mega“ handelte, macht es nicht besser. Denn vergangenen Montag fuhren nicht nur die Züge der Deutschen Bahn nicht; auch der regionale Nahverkehr, mehrere Flughäfen und Autobahnbetriebe legten ihre Arbeit nieder. Ergo: Es gab für sehr, sehr viele Menschen nahezu keine Möglichkeit mehr, zur Arbeit oder zur Schule zu kommen. Außer vielleicht das teure Taxi, das sich definitiv nicht jeder leisten, geschweige denn bekommen konnte.

Kein Anspruch auf Vergütung bei Fernbleiben durch Streik

Wer aufgrund eines Streiks definitiv keine Möglichkeit hatte, irgendwie pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, muss damit rechnen, dass er ungewollt „unbezahlten Urlaub“ genommen hat. Sprich: Keine Arbeitsleistung, keine Vergütung. Ausnahmen bestätigen natürlich verständnisvolle Arbeitgeber, die ihre Angestellten unter der Streik-Lust der Gewerkschafen nicht als Kollateralschaden leiden lassen möchten. So oder so gilt: Ein Streik ist kein ausreichend triftiger Grund, um als „entschuldigt“ zu gelten und – so wie bei Krankheit – eine Entgeltfortzahlung zu erhalten. Das ist nur bei Naturkatastrophen o. Ä. der Fall.

Wichtig ist aber immer, den Vorgesetzten bzw. Betrieb rechtzeitig darüber zu informieren, dass man aufgrund der Arbeitsniederlegung der Verkehrsbetriebe massive Probleme hat, sein Soll zu erfüllen. In der Regel lassen die meisten Arbeitgeber dann auch mit sich reden und verzichten darauf, den Angestellten den Lohn für den bestreikten Tag abzuziehen.

Gegebenenfalls können auch Lösungen im Kollegenkreis gefunden werden – beispielsweise durch das Gründen von Fahrgemeinschaften. Wer der Arbeit hingegen komplett unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Abmahnung und in wiederholtem Falle sogar eine Kündigung.

Eine Frau arbeitet am Laptop im Home Office. Bald könnte eine Anspruch auf Home Office kommen. Bild: Pexels/Vlada Karpovich

Wenn der Nah- und Fernverkehr streikt, bleibt immer noch das Home Office. Bild: Pexels/Vlada Karpovich

Plan B für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Streik-Tagen

Eigentlich ist es fast müßig, sich immer wieder Gedanken darüber zu machen, was im Falle eines Streiks zu tun ist oder gilt. Denn die Corona-Pandemie hat uns allen eigentlich sehr eindrucksvoll bewiesen, dass in sehr vielen Berufen und Branchen eine Anwesenheitspflicht im Büro nicht zwingend von Nöten ist.

Wer seine Mitarbeiter vor, während oder nach der Pandemie mit Laptops ausgestattet und weitere Rahmenbedingungen für das mobile Arbeiten (z. B. VPN) geschaffen hat, kann eigentlich jedem Streik recht gelassen entgegen blicken. Die einfache Lösung sieht dann so aus, dass betroffene Arbeitnehmer an diesen Tagen von zu Hause aus arbeiten. Und das sollte eigentlich auch immer möglich sein, denn die entsprechenden Aktionen werden durch die Gewerkschaften durchaus rechtzeitig angekündigt.

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Geschrieben von

Lena Klaus arbeitet seit 2018 als freie Autorin und SEO-Expertin für das IT-SERVICE.NETWORK. Seit 2013 kennt sie die IT-Branche und hat sich in diesem Zusammenhang auf die Erstellung von Webtexten und Blogartikeln für B2C- und B2B-orientierte Content-Plattformen spezialisiert. Besonders die Themen rund um den digitalen Wandel und New Work haben es ihr angetan. Darüber hinaus ist die erfahrene Redakteurin immer wieder fasziniert davon, welche neue Methoden und Tricks Hackern und Cyberkriminellen einfallen.

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