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Kassengesetz 2020

KassenSichV: TSE nachrüsten & Infos zu Änderungen

von 18.12.2019
kassengesetz 2020
Das Kassengesetz 2020 macht ein Umrüsten nötig. © OpenClipart-Vectors / Pixabay

Das Kassengesetz 2020 steht in den Startlöchern und stellt einige Händler vor Herausforderungen. Die neuen Gesetzesvorgaben sollen vor Manipulation digitaler Grundaufzeichnungen schützen und machen die Einrichtung einer technischen Sicherheitsvorrichtung notwendig.
Wir berichten, wie das funktioniert, auf welche Weise bestehende Kassensysteme umgerüstet werden müssen, welche Änderungen noch auf Sie zukommen und für wen Ausnahmen gelten.

kassengesetz 2020

Das Kassengesetz 2020 macht ein Umrüsten nötig. Bild: Pixabay/OpenClipart-Vectors

Kassengesetz 2020 – Schutz vor Manipulation

Das neue Kassengesetz  nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO tritt ab dem 01.01.2020 in Kraft. Es ergänzt die 2017 wirksam gewordene „Reform der Abgabenverordnung“ und der „Einzelaufzeichnungspflicht“, die damals für ordentlich Umrüstungs-Stress bei betroffenen Händlern sorgte (Details dazu in unserem Artikel „Neue Regeln für die Kassenführung“).
Dreh- und Angelpunkt war damals die Auflage, dass Kassensysteme alle Belege ordnungsgemäß aufzeichnen. Und zwar einzeln, richtig, vollständig, zeitgerecht, sortiert und unveränderbar. Der letzte Punkt ist scheinbar immer noch das Manko und der Grund für die neue Regelung.
Ab Januar nächsten Jahres soll nämlich dafür Sorge getragen werden, dass elektronische Aufzeichnungen in Kassensystemen manipulationssicher sind – selbst wenn technische Hilfsmittel zur Einflussnahme eingesetzt werden.

Wer ist vom neuen Kassengesetz betroffen?

Alle, die irgendwo in Deutschland computergestützte oder elektronische Kassensysteme bzw. Registrierkassen nutzen. Um der Auflage gerecht zu werden, ist ein Nachrüsten mittels einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung notwendig. Auch eine Meldung an das zuständige Finanzamt geht mit dem Kassengesetz 2020 und der offiziellen Meldepflicht einher und muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen bzw. bis zum 31. Januar 2020 für alle Bestandssysteme.
Das war aber noch nicht alles. Zusammen mit der Auflage zur Manipulationssicherheit führt der Gesetzgeber ab kommendem Jahr die sogenannte Belegausgabepflicht ein. Diese besagt, dass jedem Käufer ein gedruckter Beleg ausgestellt werden muss. Die Frage an den Kunden, ob er einen Beleg wünscht, reicht nicht mehr aus. Er muss ihm nach dem Kauf ausgehändigt werden.

Ausnahme vom Kassengesetz 2020 & Belegausgabepflicht

Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel. Es gibt genau zwei Fälle, in denen Händler ihr bestehendes System noch bis Ende des Jahres 2022 nutzen können:

  • Das bestehende System wurde nach dem 25. November 2011 und vor dem 1. Januar 2020 gekauft und entspricht den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010.
  • Das bestehende Kassensystem ist nicht nicht §-146a-AO-konform aufrüstbar. Die Gründe dafür sind technischer Natur.

Um zu überprüfen, ob Ihr System diese Voraussetzungen erfüllt, nutzen Sie die vom BSI bereitgestellten Informationen.
Übrigens: Das zuständige Finanzamt darf mittlerweile jederzeit unangekündigt Überprüfungen und Testkäufe durchführen! Wer gegen die neuen Auflagen verstößt, kann sich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro einhandeln. Da es jedoch anbieterbedingt Probleme beim Nachrüsten der physischen Einheit der technischen Sicherheitseinrichtung geben kann, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsfrist für die Nachrüstung der TSE bis zum 30.09.2020 festgelegt. Aber Achtung: Bemühen müssen Sie sich in jedem Fall trotzdem ab Januar 2020!

Umrüsten des Kassensystems

Alle elektronischen Registrierkassen und Kassensysteme müssen ab 2020 mit einem entsprechenden Hardware-Software-Bundle ausgestattet sein, die folgende Funktionen bietet bzw. wie folgt ausgestattet ist:

  • Ausstattung mit einer offiziell zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die aus folgenden drei Komponenten besteht:
    • Sicherheitsmodul:
      Das Sicherheitsmodul sorgt dafür, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr heimlich verändert werden können.
    • Speichermedium:
      Das Speichermedium sichert die Einzelaufzeichnungen bis zum Erreichen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.
    • Digitale Schnittstelle:
      Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine automatische Datenübertragung (zum Beispiel für Prüfungszwecke)
  • Das elektronische Aufzeichnungssystem muss jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfassen – also den Anforderungen der Einzelaufzeichnungspflicht entsprechen.

Weitere Details dazu sind in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) nachzulesen.
Wichtig zu wissen: Der Kassen- bzw. Kassensoftwarehersteller muss eine technische Sicherheitseinrichtung nicht unbedingt selbst entwickeln und zertifizieren. Er darf auch eine am Markt erhältliche technische Sicherheitseinrichtung in sein System integrieren, sofern selbiges zertifiziert ist. Durch die einheitliche digitale Schnittstelle der technischen Sicherheitseinrichtung soll die Integration auch entsprechend simpel funktionieren.

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Lena Klaus arbeitet seit 2018 als freie Autorin und SEO-Expertin für das IT-SERVICE.NETWORK. Besonders die Themen rund um den digitalen Wandel und New Work haben es ihr angetan. Darüber hinaus ist die erfahrene Texterin immer wieder fasziniert davon, welche neue Methoden und Tricks Hackern und Cyberkriminellen einfallen. Seit 2013 kennt Lena Klaus die IT-Branche und… Weiterlesen

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