Wer Verträge online kündigen wollte, hatte in der Vergangenheit oft ein Problem, denn nahezu kein Anbieter sah diese Form der Vertragskündigung vor. Das ist nun anders – und zwar per Gesetz.
Wenn Kunden Verträge online abschließen können, müssen sie sie auch online kündigen dürfen. Wir verraten, worauf Anbieter jetzt achten müssen.
- Verträge online kündigen – Möglichkeit muss gegeben sein
- Neues Gesetz zur Online-Kündigung von Verträgen
- Verträge online kündigen – Kündigungsbutton erforderlich
- Kündigungsbutton – Vorgaben, um Verträge online kündigen zu können
- Online-Vertragskündigung soll Verbraucher schützen
- Digitale Vertragsverwaltung erleichtert Abwicklung von Online-Kündigungen
Verträge online kündigen – Möglichkeit muss gegeben sein
Es war dem Verbraucherschutz schon lang ein Dorn im Auge, dass unzählige Anbieter und Dienstleister ihren Kunden zwar die Möglichkeit gaben, online einen Vertrag abzuschließen, aber nicht, selbigen auch online wieder zu kündigen. Stattdessen hieß es oftmals, dass eine Vertragskündigung schriftlich per Post zu erfolgen habe. Für den Verbraucher entstanden so Aufwände und Hürden, die es laut Verbraucherschutz zu beseitigen galt.
Und genau das ist jetzt mit einem neuen Gesetz zur Online-Kündigung erfolgt. Dabei gilt die einfache Regel: Kunden müssen ihre Verträge online kündigen können, wenn sie sie auch online abschließen konnten. Der Gedanke dahinter ist, dass sowohl Vertragsabschluss als auch Vertragskündigung gleich einfach (oder schwer) durchführbar sein müssen.
Für unzählige Dienstleister und Anbieter von Abonnements oder ähnlichem bedeutet das einen dringenden Handlungsbedarf. Wer glaubt, auf den „Kündigungsbutton“ verzichten zu können, muss unschöne Konsequenzen fürchten.
Neues Gesetz zur Online-Kündigung von Verträgen
Vorab noch eine wichtige Information für Betreiber von Plattformen, auf denen Nutzer ihre Verträge online abschließen können: Wer den neuen Gesetzesanforderungen nicht nachkommt, räumt seinen Kunden im schlimmsten Fall das Recht einer fristlosen Kündigung ein.
Für das neue Gesetz, das noch unter der ehemaligen Justiz- und Verbraucherschutzministerin Christine Lambrecht auf den Weg gebracht wurde, hat die Regierung den Paragrafen 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst. Damit sind übrigens nicht nur die Betreiber von Webseiten in der Pflicht, sondern auch die von Apps, für die Verträge oder Abos abgeschlossen werden können.
Sofern sich ein Vertrag online hat abschließen lassen, muss er also auch online kündbar sein. Nicht mehr zulässig sind demnach Kündigungsvorgaben wie beispielsweise das eine Kündigung nur schriftlich, telefonisch oder mit Hilfe eines bestimmtes Formulars erfolgen kann. Hinweis: Diese Formen dürfen natürlich auch weiterhin angeboten werden, sofern es zusätzlich (!) einen Online-Kündigungsbutton gibt.
Verträge online kündigen – Kündigungsbutton erforderlich
Wie eingangs erwähnt betrifft die Gesetzesänderung erst einmal alle Anbieter und Dienstleister, die ihren Kunden einen Online-Vertragsabschluss ermöglichen. Es geht also – juristisch korrekt benannt – um „entgeltliche Dauerschuldverhältnisse“. Das bedeutet, es sind all jene Verträge und Abonnements betroffen, die über einen längeren Zeitraum laufen und bei denen sich wiederholende Leistungen zu einer festgelegten Summe/Gebühr abgerechnet werden.
Beispiele hierfür können sein: Mitgliedschaften in Vereinen, Clubs oder auch im Fitnessstudio, Zeitungs- und Zeitschriften-Abos, Accounts bei Musik- oder TV-Streaminganbietern. Nicht von dem neuen Gesetz betroffen sind Verträge mit Banken oder anderen Finanzdienstleistern sowie Miet- und Arbeitsverträge, wobei letztere in der Regel auch sowieso nie online abgeschlossen werden können und damit die Vorrausetzungen auch nicht erfüllen.
Kündigungsbutton – Vorgaben, um Verträge online kündigen zu können
Der so genannte Kündigungsbutton muss für den Nutzer in erster Instanz schnell zu finden sein. Anbieter, die die entsprechende Unterseite auf ihrer Webplattform irgendwo „verstecken“ möchten, müssen Sanktionen fürchten.
Allerdings ist die Grauzone beim Thema Auffindbarkeit noch verhältnismäßig groß. Experten und Anwälte gehen davon aus, dass beispielsweise die Frage, ob Button oder die Unterseite, die ihn enthält, prominent von der jeweiligen Startseite sichtbar bzw. verlinkt sein müssen, künftig noch die Gerichte beschäftigt.
Online-Vertragskündigung ohne Zugangsdaten
Unstrittig hingegen ist die Pflicht der eindeutigen Benennung. So muss auf dem Button beispielsweise „Jetzt Vertrag kündigen“ o. Ä. stehen. Ebenfalls wichtig: Es ist nicht zulässig, den Kündigungsbutton erst anzuzeigen, wenn sich der Nutzer mit seinen Zugangsdaten eingeloggt hat. Damit soll sich ein Schutz der Verbraucher ergeben, die ihre Login-Daten verbummelt oder vergessen haben.
Um dem Betreiber unnötigen Aufwand zu ersparen, ist aber auch eine „Zwitter-Lösung“ zulässig. Heißt: Der Standard fordert zur Eingabe der Login-Daten auf, für Nutzer ohne selbige steht aber ein separates Formular zur Verfügung, in dem die Eintragung von Name, Adresse usw. manuell erfolgt.
Schritte und Informationspflichten beim Kündigungsbutton
Für Betreiber bietet es sich an, den Prozess der Online-Vertragskündigung in mehrere Schritt zu gliedern. Zunächst erfolgt der Login oder eben alternativ die manuelle Eingabe der persönlichen Daten, mit denen sich der entsprechende Vertrag zuordnen lässt.
Als nächstes sollte der Nutzer die Möglichkeit haben, das exakte Kündigungsdatum auszuwählen. Existieren mehrere Verträge, muss der Kunde natürlich auch auswählen können, welchen Vertrag er kündigen möchte. Nach Abschluss der Online-Kündigung sollte eine Information darüber erfolgen, wann und auf welche Art dem Kunden eine Kündigungsbestätigung zugeht.
Online-Vertragskündigung soll Verbraucher schützen
Keine Frage, aus Sicht der Verbraucher ist das Gesetz eine erfreuliche Entwicklung. Aus Sicht vieler Anbieter garantiert nicht. Denn ob Telefon- und Internet-Anbieter oder Tageszeitung: Viele Dienstleister und Händler nutzten die bisherige Lücke, um ihre Kündigungsraten möglichst gering zu halten. Allein oftmals, weil der Kündigungswunsch der Nutzer durch den vermeintlich hohen Aufwand schnell wieder in Vergessen geriet. Es macht natürlich schon einen Unterschied, ob ein Nutzer in dem Moment schnell kündigen kann, in dem er daran denkt und vielleicht sogar nur mit dem Handy unterwegs ist oder das Vorhaben aufgrund von Anforderungen wie zum Beispiel ausgedruckten Formularen und Postsendungen erst einmal (ver)schieben muss.
Zum anderen hatten beispielsweise Anbieter mit der Pflicht zur telefonischen Kündigung im „persönlichen“ Gespräch dann immer noch die Chance, den Kunden durch neue Konditionen oder spezielle Rückholangebote doch zum Bleiben zu bewegen. Natürlich nur, sofern der Kunde nicht aufgrund der Länge der Telefonwarteschlange sein Kündigungsvorhaben irgendwann entnervt aufgegeben hat.
Digitale Vertragsverwaltung erleichtert Abwicklung von Online-Kündigungen
Durch das neue Gesetz, das die Verbraucher dazu befähigt, ihre Verträge online kündigen zu können, kann ein höherer Aufwand auf Seiten der Anbieter entstehen. Beispielsweise dann, wenn die online eingegangenen Kündigungen manuell durch einzelne Mitarbeiter erfasst und bearbeitet werden müssen. Unser Tipp für betroffene Unternehmen: Setzen Sie auf ein digitales Vertragsmanagement mit entsprechenden Schnittstellen.
Unsere Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK beraten Sie gern zu den entsprechenden Lösungen.
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