Über die ePrivacy-Verordnung haben wir vor mehr als zwei Jahren erstmals berichtet. Damals, als sich noch unzählige Unternehmen mit der DSGVO herumplagten, schwebte die EPVO wie ein weiteres Damokles-Schwert über uns. Heute kann man festhalten: Das hat sich erst einmal erledigt.
Wir verraten, warum der Entwurf der EPVO gescheitert ist und was das bedeutet.
ePrivacy-Verordnung – kommt nun das offizielle Aus?
Die ePrivacy-Verordnung ist eine Art Erweiterung der seit Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung. Sie soll – grob zusammengefasst – die Sicherheit von Daten bei der elektronischen Kommunikation regeln. Es geht also um E-Mails, Webseiten-Besuche und auch die Telekommunikation im Allgemeinen. Wer noch einmal tiefer in den Inhalt einsteigen möchte, liest einfach unseren Artikel „ePrivacy Verordnung – diese Folgen hat die EPVO für Unternehmer“.
Ursprünglich sollte ePrivacy übrigens zusammen mit der DSGVO in Kraft treten. Dieser Termin wurde schnell auf Anfang 2019 verschoben, dann hieß es, die Verordnung käme zur Jahresmitte 2020. Und nun? Nun kommt erst einmal gar nichts, was viele Unternehmen nicht gerade traurig stimmen dürfte. Das Problem: Die verschiedenen Organe der EU finden einfach keinen gemeinsamen Nenner.
Kein Konsens bei der EPVO
Schon viele Entwürfe der ePrivacy-Verordnung sind bis zum heutigen Tage durchgerasselt. Den jüngsten Entwurf der Bundesregierung hat Anfang November der EU-Ministerrat abgeschmettert. „Nicht konsensfähig“ – so lautete die offizielle Begründung für diese Entscheidung. Ein Ende um das Ringen der einzelnen Inhalte und Bestimmungen ist also nach wie vor nicht in Sicht.
Zudem sind mittlerweile noch weitere Anwendungsbereiche hinzugekommen, die die Initiatoren ursprünglich gar nicht auf dem Zettel hatten. Genauer gesagt: die so genannten Over-The-Top-Kommunikationsdienste, kurz OTT. Darunter fallen beispielsweise Tools wie WhatsApp Business oder auch Skype und Co., die im Corona-Jahr bekanntermaßen ihren ganz eigenen Boom feierten. Ähnliches gilt für Anbieter des „Internet of Things“ und die damit verbundene Kommunikation zwischen Mensch und Maschine.
Welche Richtlinien gelten nun?
Bislang existiert noch eine Richtlinie aus dem Jahr 2002. Der Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie ist übrigens, dass letztere erst durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Auf ihr fußen beispielsweise das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz. Zudem gilt schon länger die neue Cookie-Richtlinie, über die wir ebenfalls schon berichtet haben. Und natürlich die DSGVO.
Die ePrivacy-Richtlinie soll nun nicht nur die bestehenden Auflagen ergänzen, sondern auch alle Regeln für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinheitlichen. Ziel ist es, dass Internetnutzer und Verbraucher überall in der EU von einem identischen Datenschutzniveau profitieren.
Aber wie es dann immer mit der Einigkeit so ist… Längst nicht alle Staaten ziehen mit. Einige möchten beispielsweise das Thema Cookies noch viel weiter verschärfen, andere boykottieren derartige Forderungen mit dem Verweis darauf, dass Agenturen und Unternehmen bis zur wirtschaftlichen Gefährdung in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt würden.
ePrivacy-Richtlinie: die Rolle des Verbrauchers
Mitunter der größte Zankapfel ist die Frage, ob Verbraucher ihre Präferenzen aktiv angeben sollen/müssen oder nicht. Auch hier sind Cookies ein schönes Beispiel. Mittlerweile muss der Webseiten-Besucher der Erhebung von Cookies aktiv zustimmen, voreingestellt ist das Tracking nicht mehr möglich. So zumindest die Theorie. Wer sich häufig im Internet bewegt, weiß, dass noch längst nicht alle Webseiten-Betreiber diese Bestimmungen umgesetzt haben. Gleiches gilt übrigens für die DSGVO, die ja noch etwas mehr Gültigkeitszeit auf dem Buckel hat.
Das Thema ist durchaus brisant, denn nicht wenige Branchen leben davon, das Verhalten der Nutzer zu analysieren. Da wären natürlich Werbeagenturen, aber auch so ziemlich jeder Online-Shop, der den vergessenen Warenkorb wiederherstellt oder ähnliche Artikel wie die der letzten Bestellung vorschlägt.
Selbst Verlagshäuser, die heute zum großen Teil von Werbeeinnahmen leben, bekommen gewaltige Probleme, wenn das Tracking nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der letzte deutsche Entwurf berücksichtigte übrigens die Rolle der Verlage und schuf eine Ausnahmeregel. Aber da er nun vom Tisch ist, geht das Ringen weiter.
Verbraucherfreundlich vs. wirtschaftsfeindlich
So lässt sich heute vermuten, dass der Streit zwischen Wirtschaftsvertretern und Verbraucherschützern kein zeitnahes Ende findet. Von einer Kompromisslösung, mit der beide Seiten Leben können, ist man jedenfalls noch weit entfernt. Als nächstes ist übrigens Portugal mit einem Vorschlag an der Reihe. Die portugiesische Ratspräsidentschaft hat bereits angekündigt, zeitnah den nächsten Entwurf vorzulegen. Ob dieser Anklang finden wird, ist fraglich. Sehr wahrscheinlich ist es aufgrund der geteilten Lager nicht.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das erst einmal: „Zurücklehnen, bitte!“ Sie wenden einfach weiterhin die bereits bekannten und etablierten Gesetze an. Und sollten Sie dabei professionelle Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK gern zur Verfügung.
Weiterführende Links:
projekt29.de
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