Fragen zum Arbeitsrecht stellen sich derzeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch die Herausforderungen, die sich der gesamten deutschen Wirtschaft während der Corona-Krise stellen, herrscht sowohl bei Angestellten als auch bei Unternehmern und Selbstständigen in vielen Punkten Aufklärungsbedarf.
Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona und der Stilllegung des öffentlichen Lebens.
Arbeitsrecht – Antworten auf die häufigsten Fragen
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wissen gerade vielfach nicht, wo ihnen der Kopf steht und wie sie mit der Coronavirus-Krise umgehen sollen. Fachanwälte für Arbeitsrecht sind so gefragt wie nie zuvor, aber auch Versicherungsexperten, Banker und Co. können sich derzeit vor Anfragen kaum retten.
Für viele Unternehmen geht es in den kommenden Wochen um die bloße Existenz. In diesem Zusammenhang ergeben sich Fragen zum Arbeitsrecht im Hinblick auf die Mitarbeiter, zu der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder der Lohnfortzahlung im Fall einer Corona-Infizierung. Bei den Selbstständigen sieht es kaum anders aus. Sie fragen sich vor allem, ob und wie sie ihren Verdienstausfall kompensieren können oder ob sogar die Versicherung einspringt.
Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen der Woche recherchiert und stellen diese im Folgenden für Sie zusammen.
Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber gegenüber meinen Mitarbeitern?
Jeder Arbeitgeber unterliegt einer so genannten Fürsorgepflicht (auch als Schutzpflicht bezeichnet). Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass das Wohl seiner Angestellten keiner Gefährdung ausgesetzt wird. In Zeiten des sich massiv verbreitenden Coronavirus heißt das, dass der Arbeitgeber alles dafür tun sollte, Risiken der Ansteckung zu vermeiden und über selbige aufzuklären. Zum Beispiel durch folgende Maßnahmen:
- Mitarbeiterschulung zu Hygiene-Maßnahmen („Richtiges Händewaschen“)
- Bereitstellung von Seife und Desinfektionsmittel
- Absage von vermeidbaren internen Meetings sowie externen Terminen
- Absage von Dienstreisen
- Mitarbeiter – sofern möglich – ins Home Office schicken
Halten Sie sich an diese Maßnahmen, haben Sie als Arbeitgeber schon vieles richtig gemacht.
Bin ich verpflichtet, meine Mitarbeiter ins Home Office zu schicken?
Nein. Ein generelles Recht auf Home Office für Arbeitnehmer existiert nicht. In Anbetracht der Umstände ist diese Maßnahme aber mehr als vernünftig. Details zum rechtlichen Hintergrund lesen Sie bitte in unserem Artikel „Recht auf Homeoffice wegen Corona? Infos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
Tipp: Denken Sie frühzeitig daran, die notwendigen, technischen Voraussetzungen zu schaffen. Es gibt zwar Mittel und Wege, wie Sie Ihre Mitarbeiter auch kurzfristig für das Home Office ausstatten können, es handelt sich dabei aber um keine Dauerlösung. Nutzen Sie Tools wie beispielsweise das aktuell kostenlos zur Verfügung gestellte „Microsoft Teams“, um effektives Zusammenarbeiten zu ermöglichen.
Muss ich das Gehalt / den Lohn von an Corona erkrankten Mitarbeitern weiterzahlen?
Jein – er muss das Gehalt zwar erst zahlen, doch da sich der Mitarbeiter in offizieller Quarantäne befindet, erfolgt später die Entschädigungsleistung vom Staat. Anders sieht es bei „normalen“ Erkrankungen aus (darunter fällt auch die klassische Grippe/Influenza). Der Arbeitgeber zahlt im Krankheitsfall maximal sechs Wochen den Lohn weiter. Achtung: Das gilt nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt war.
Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse das so genannte Krankengeld. Dieses beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes und ist auf maximal 109,38 Euro brutto gedeckelt (entspricht einem Monatsgehalt von 3.281 Euro brutto).
Muss ich Mitarbeiter, die von Kita- und Schulschließungen betroffen sind, bezahlt freistellen?
Sehr gute Frage. Der Paragraph 616 BGB besagt, dass eine bezahlte Freistellung in besonderen Fällen erfolgen muss. Dies liegt vor, wenn die Betreuung der Kinder unverschuldet nicht mehr gewährleistet ist. Allerdings sagt der Paragraph 616 auch, dass die Entgeltfortzahlung nur kurzfristig gilt. Eltern müssen währenddessen alles in ihrer Macht stehende tun, um die Betreuung anders zu regeln. Mehr als maximal eine Woche halten Experten für Arbeitsrecht für nicht möglich. Sollte die Kinderbetreuung dann noch nicht anderweitig geregelt sein, sind Maßnahmen wie Überstundenabbau, bezahlter beziehungsweise unbezahlter Urlaub zu besprechen.
Kann ich wegen Corona Kurzarbeit anmelden?
Ja. Der Staat hat umfassende Wirtschaftshilfen für Unternehmen zugesagt. Von Kreditprogrammen bis zur unkomplizierten und schnellen Anmeldung von Kurzarbeit ist alles dabei. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, sobald mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Die Bearbeitung von Anträgen auf Kurzarbeit soll in diesem Zuge deutlich schneller erfolgen als bisher. Darüber hinaus plant die Regierung, die Bezugsdauer von 12 auf 24 Monate anzupassen und die Sozialbeiträge zu 100 Prozent zu erstatten. Hier gibt es weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeit.
Ich bin selbstständig. Kommt jemand für meinen Verdienstausfall auf?
Generell liegt das Risiko wegbleibender Einnahmen – logischerweise – immer beim Selbstständigen. Durch die Corona-Krise ist es dann aber doch nicht ganz so einfach. Existieren beispielsweise gültige Verträge, die durch die Pandemie nun nicht erfüllt oder gekündigt werden, muss man genauer hinschauen. Anwälte für Vertragsrecht können dabei helfen, wenn es um Rücktrittsrechte und Fristen geht.
Besonders Unternehmern wie Caterer, Hoteliers oder Veranstaltungsagenturen sollten spätestens jetzt einen genauen Blick in die AGB werfen. Hier geht es unter anderem auch um Schadenersatz. Versicherungen schließen zumeist Gründe wie Krankheiten und Pandemien aus. Auch hier lohnt sich aber ein genauer Blick.
Ich bin selbstständig und stehe unter Quarantäne. Was nun?
Wenn Selbstständige unter Quarantäne stehen, erhalten sie auch aufgrund des Infektionsschutzgesetzes auch Zahlungen. Genauer: Hier werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem vergangenen Jahr vom Staat übernommen. Zusätzlich können Betriebsausgaben, zum Beispiel Mietzahlungen, erstattet werden.
Weitere Fragen zum Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Corona
Einige der Fragen, die Ihnen aktuell rund um das Arbeitsrecht durch den Kopf schwirren, haben wir damit vielleicht schon beantwortet. Vielleicht haben Sie aber auch noch weitere arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Corona. Dann wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er kann Ihnen sicherlich weiterhelfen und alle brennenden Fragen beantworten.
Grundsätzlich sollte es das Bestreben sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmer-Seite sein, gemeinsam möglichst unbeschadet aus der Krise zu finden. Daher werden beide Parteien wohl den ein oder anderen Kompromiss machen müssen. Wichtig ist letztendlich, dass alle gesund bleiben. Und das gilt für Menschen wie auch Unternehmen.
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