Die Cookie-Richtlinie ist für Website-Betreiber nichts Neues mehr. Wie aber muss der Cookie-Hinweis-Text lauten, damit er gesetzeskonform ist und keine rechtlichen Konsequenzen drohen? Dass viele diese Frage nicht korrekt beantworten können, zeigt jetzt eine Studie.
Tatsächlich entsprechen die meisten Cookie-Hinweise auf EU-Webseiten nicht den offiziellen Vorgaben. Und obwohl die Rechtslage schwammig ist, sollten Sie reagieren.
Cookie-Richtlinie – ein Fallstrick der DSGVO
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 bereitet die Verarbeitung personenbezogener Daten vielen Unternehmen Kopfzerbrechen. Mit der Aktualisierung der „normalen“ Datenschutzerklärung auf der Website und der Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist es nämlich noch längst nicht getan.
Auch die Verwendung von Cookies auf sämtlichen betriebenen Webseiten müssen Sie durch einen Cookie-Hinweis-Text entsprechend ausweisen – und nicht nur das. Es gilt, so mancherlei Fallstricke zu beachten, denn ansonsten kann ein falsch verwendeter Cookie-Hinweis für ziemlich viel Ärger sorgen.
Bevor wir aber dazu weiter ins Detail gehen, hier noch einmal eine kurze und knappe Definition dazu, was Cookies überhaupt sind und wozu sie eigentlich dienen sollen.
Cookies – Definition
Bei Cookies handelt es sich um kleine Dateien, die von besuchten Webseiten auf dem jeweiligen Nutzer-Rechner gespeichert werden. Je nach verwendetem Browser werden Cookies einzeln oder in einer Gesamt-Datei gespeichert. Die Datensätze enthalten beispielsweise Informationen darüber, welche Sprache der Nutzer bevorzugt. Auch, welche Suchbegriffe er eingibt oder (zum Beispiel bei Online-Shops) wie seine Adresse lautet.
Vorteil für den Nutzer: Besucht er die Webseite erneut, wird ihm selbige schneller und passend seiner bevorzugten Einstellungen angezeigt. Wenn Sie noch etwas genauer wissen möchten, was ein Cookies sind, erhalten Sie in unserem IT-Lexikon noch weitere Informationen rund um die Frage „Was ist ein Cookie?“.
Cookies – nutzerbasierte Datenspeicherung
Cookies speichern also Daten, die eindeutig einem Nutzer (beziehungsweise Rechner) zugeordnet werden können. Und Cookies speichern also Daten, die eindeutig einem Nutzer (beziehungsweise Rechner) zugeordnet werden können. Und damit sind sie aus datenschutzrechtlicher Sicht hochrelevant. Allerdings ist die rechtliche Lage in vielen Aspekten noch unklar, was zu einer großen Unsicherheit unter Webseiten-Betreibern führt.
Daran konnte bis dato auch die ePrivacy-Verordnung nichts ändern. Sie sollte 2018 eigentlich zusammen mit der DSGVO in Kraft treten und die alte ePrivacy-Richtlinie ablösen. Die Erwartung war auch, dass sie die Cookie-Richtlinie (auch: Cookie Policy deutsch) endlich ganz konkret regelt. Aber: Bis heute ist die ePrivacy-Verordnung wegen Unstimmigkeiten noch nicht erschienen.
Fakt ist trotz allem: Betreiber von Internetseiten müssen die Nutzer mittels Cookie-Meldung definitiv kund ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihre Seite Cookies verwendet. Auf den meisten Webseiten ist das bereits umgesetzt. Allerdings umgehen sie dabei nicht immer die Fallstricke.
Cookie-Hinweis: Achtung Bußgeld!
Wahrscheinlich haben auch Sie schon sehr häufig beim Aufrufen solcher Websites den berühmten Satz „Diese Website verwendet Cookies” gesehen, der auf eben diese Verwendung hinweisen soll. So weit, so gut. Mittlerweile scheint der Anteil von Seiten, die beim ersten Aufruf keinen entsprechenden Cookie-Hinweis-Text einblenden, zum Glück auch schon verschwindend gering.
Das Problem aber ist, dass der bloße Hinweis durch eine Cookie-Meldung per se nicht ausreichend ist. Eine Studie von Forschern der Ruhr-Universität Bochum und der University of Michigan bewies, dass die meisten Cookie-Hinweise auf europäischen Webseiten nicht den strengen Auflagen der DSGVO entsprechen. Und seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gab es bereits schon einige Bußgelder europäischer Aufsichtsbehörden für den rechtswidrigen Einsatz von Cookies.
Studie zeigt: Cookie-Richtlinie oft nicht eingehalten
Die Erhebung der beiden renommierten Universitäten zeigt erkenntnisreiche Ergebnisse. Dabei stand vor allem im Fokus, wie Nutzer mit den eingeblendeten Cookie-Hinweis-Texten umgehen und welchen Einfluss die jeweilige Gestaltung selbiger dabei haben kann. Folgendes kann man dabei beobachten:
- Bei einem Großteil (86 Prozent) der mehr als 5.000 untersuchten Cookie-Meldungen hatten die Nutzer keine Wahlmöglichkeit. Sie konnten der Verwendung von Cookies lediglich über einen „Okay“-Button zustimmen, aber sie nicht ablehnen.
- Entsprachen die Hinweise den Auflagen der DSGVO, stimmte nur ein kleiner Teil der Studienteilnehmer der Verwendung von Cookies zu.
- Mehr als die Hälfte der untersuchten Webseiten verwenden farbige Buttons für die Zustimmung der Cookie-Verwendung. Psychologisch betrachtet soll das die Zustimmungsquote erhöhen.
Grundsätzlich gilt: Bezüglich der Farbe oder Gestaltung der Cookie-Hinweis-Texte haben Sie als Webseiten-Betreiber freie Wahl. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung muss der Nutzer aber eine direkte Möglichkeit haben, der Cookie-Verwendung zu widersprechen – auch wenn es Ihnen „wehtut“.
Beispiel für einen rechtssicheren Cookie-Hinweis-Text
Um auf der sicheren Seite der Cookie-Richtlinie (auch: Cookie Policy deutsch) zu sein, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
- Der Cookie-Hinweis-Text auf die Verwendung erscheint beim ersten Öffnen der Website.
- Die Cookie-Meldung enthält nicht nur den Hinweis darüber, dass Cookies verwendet, sondern auch darüber, welche Informationen genau gespeichert werden und warum.
- Der Nutzer hat anschließend zwei Buttons zur Auswahl. Entweder stimmt er der Verwendung zu oder er lehnt sie ab.
- Vor erteilter Zustimmung dürfen Sie keine nutzerbasierten Informationen speichern. Gleiches gilt natürlich, wenn der Nutzer der Verwendung widerspricht.
Unser Tipp: Informieren Sie sich regelmäßig über neue Entwicklungen der Cookie-Richtlinie – besonders auch im Rahmen der kommenden ePrivacy-Verordnung. Sorgen Sie lieber vor, als dass Sie das Risiko einer Abmahnung oder eines Bußgeldes eingehen. Datenschutz- und Webseiten-Experten unterstützen Sie dabei gern – diese finden Sie übrigens auch unter unseren IT-SERVICE.NETWORK Partnern.
02.10.2019 – Update: Vorauswählen der Zustimmung unzulässig
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass es unzulässig ist, die Cookie-Zustimmung vorauszuwählen (beispielsweise wie im Fall des Gewinnspielanbieters Planet49, der ein Häkchen im Zustimmungsfeld setzte, das Nutzer aktiv entfernen mussten). Für alle EU-Unternehmen bedeutet das, entsprechend nachzurüsten.
29.05.2020 – Update: Zustimmung des Nutzers erforderlich
Auch der deutsche Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Besucher einer Website der Erhebung und Speicherung von Cookies aktiv zustimmen muss. Damit ist das Ende der voreingestellten Häkchen nun endgültig beschlossen.
Der Branchenverband Bitkom hat das aktuelle Urteil scharf kritisiert. Es treffen nicht nur die Betreiber von Webseiten, sondern auch die Besucher selbst, da Cookies – zum Beispiel in Online-Shops – das Nutzererlebnis verbessern. Fakt ist nun aber: Auf alle Webseitenbetreiber kommen nun wieder Aufwände zu. Bislang ist allerdings noch nicht einmal wirklich klar, welche Cookie nun als zwingend notwendig gelten und welche nicht.
03.09.2021 – Update: Wiederruf gestrichen
Die jüngsten Formulierungen der ePrivacy-Verordnung ermöglichen nach wie vor, dass persönliche Daten über Cookies auch weiterhin für Werbezwecke gesammelt werden. Die Möglichkeit für Nutzende, die Einwilligung zum Verarbeiten ihrer persönlichen Daten jederzeit widerrufen zu können, wurde jedoch komplett gestrichen. Weiter fehlt der Passus fürs Einwilligungs-Management über den Browser. Die Passage, die den Schutz der Privatsphäre in Browsern zur Standardeinstellung machen sollte, wurde auch gestrichen.
Alle Tipps und Informationen zur DSGVO finden Sie natürlich ebenfalls hier bei uns im Blog.
Weiterführende Links:
Bitkom, Lutzabel, PSW Group Consulting
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