Die Corona-Pandemie hat nicht nur dem Home Office zu einem Boom verholfen, sondern auch der Überwachungssoftware. Das Ziel: Mitarbeiter überwachen im Home Office. Aber ist so eine Mitarbeiterüberwachung überhaupt erlaubt?
Wir erklären, welche Mittel und Wege es gibt und welche rechtlichen Bestimmung gelten.
- Mitarbeiter überwachen – ein Lagebild
- Überwachungssoftware: Nachfrage steigt
- So funktioniert die PC-Überwachung
- Mitarbeiter überwachen – rechtliche Bestimmungen
- Mitarbeiterüberwachung: erlaubt oder nicht erlaubt?
- 2022: Forderung nach Gesetz gegen elektronische Überwachung
- Software-Installation: IT-Profis unterstützen
Mitarbeiter überwachen – ein Lagebild
Natürlich: Wenn Mitarbeiter nicht vor Ort im Büro arbeiten, braucht es seitens des Arbeitgebers eine gehörige Portion Vertrauen in deren Arbeitsdisziplin. Denn: Während im Büro immerhin Klarheit über die Anwesenheit der Angestellten herrscht, sieht die Lage im Home Office anders aus. Wer weiß schon, ob ein Mitarbeiter tatsächlich am PC sitzt oder ob er sich stattdessen mit etwas anderem beschäftigt? Es ist daher durchaus verständlich, dass so mancher Chef lieber auf die Einführung vom Home Office verzichtet.
Allerdings erfordert der Kampf gegen das Coronavirus Zugeständnisse von allen Seiten – unter anderem die Pflicht zum Home Office ist daher zeitweise ausgerufen worden. Und auch darüber hinaus wollen viele Unternehmen – und Arbeitnehmer – am Home Office festhalten. Ob bei Google die Suchanfragen bezüglich Überwachungssoftware für das Home Office wohl deshalb eine steigende Tendenz aufweisen?
Klar ist, dass Mitarbeiter höchstwahrscheinlich gegen ihre Arbeitsverträge verstoßen, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit nicht ableisten und nicht die geforderte Arbeitsleistung erbringen. Aber rechtfertigt das eine Überwachung am Arbeitsplatz? Mittel und Wege dazu gibt es auf jeden Fall.
Überwachungssoftware: Nachfrage steigt
Bestes Indiz für tatsächliche Arbeitsdisziplin im Home Office sind natürlich die Arbeitsergebnisse. Sie geben Aufschluss darüber, ob Mitarbeiter ihre Aufgaben so erfüllen, wie es ihr Arbeitsvertrag verlangt. Aber was ist, wenn bestimmte Tätigkeiten nicht messbar sind oder wenn es keine konkreten Arbeitsergebnisse gibt? Und wie sieht es mit dem Arbeitspensum aus – wird die bezahlte Arbeitszeit der Mitarbeiter durch die aktuellen Aufgaben ausgefüllt oder gibt es einen großen Spielraum für Trödelei?
Um solche Fragen beantworten zu können, erscheint der Einsatz einer Überwachungssoftware verlockend. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass sich immer mehr Arbeitgeber über die Möglichkeiten solcher Programme zumindest informieren. Die steigende Zahl an Suchanfragen bei Google spricht diesbezüglich Bände. Und der Blick auf die Suchergebnisse zeigt: Die Möglichkeiten, das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter im Home Office auszuwerten, sind mit entsprechenden Tools umfassend.
So funktioniert die PC-Überwachung
Während es im Unternehmen die Möglichkeit gibt, die Arbeit der Mitarbeiter zum Teil per Videoüberwachung zu überprüfen, bleibt der Blick in die eigenen vier Wände der Angestellten verwehrt. Die PC-Überwachung ist daher die einzige Option zu überprüfen, ob Mitarbeiter überhaupt an ihrem Arbeitsgerät sitzen und ob sie damit tatsächlich Ihrer Arbeit nachgehen. Aber was ist im Bereich der PC-Überwachung möglich? Hier ein Überblick:
- Browser-Auswertung:
Besuchte Internetseiten lassen sich mit einigen Tools protokollieren – inklusive einer Angabe über die Dauer des Besuchs. Ebenso lassen sich Sucheingaben überwachen. - PC-Auswertung:
Verwendete Programme können dokumentiert werden, inklusive der Nutzungsdauer. Veränderungen an Ordnerstrukturen sowie Inhalte in der Zwischenablage lassen sich ebenso nachvollziehen. Zudem sind angeschlossene USB-Sticks und USB-Laufwerke überprüfbar. - Screenshots:
Manche Programme erstellen und speichern in regelmäßigen Abständen Screenshots. Dadurch wird ein Einblick in die ausgeführten Tätigkeiten am PC möglich. - Keylogger:
Mit Hilfe eines Keyloggers lassen sich sämtliche Tastatureingaben einsehen und speichern – darunter auch Nutzerdaten zu zugangsbeschränkten Plattformen.
Technisch ist hinsichtlich der Bildschirmüberwachung demnach so einiges möglich. Allerdings gilt wie auch bei der Arbeit vor Ort im Büro, dass nicht jede Art der Mitarbeiterüberwachung erlaubt ist. Für Arbeitgeber gilt es, die rechtlichen Bestimmungen unbedingt einzuhalten – ansonsten machen sie sich strafbar.
Mitarbeiter überwachen – rechtliche Bestimmungen
Grundsätzlich gilt: Eine Überwachung der Mitarbeiter ist erlaubt, um Verstöße gegen im Arbeitsvertrag genannte Pflichten aufzudecken oder auch die Leistung zu beurteilen. Arbeitgeber müssen dabei aber dreierlei einhalten: die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, die individuellen Rechte der Arbeitnehmer sowie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Und was bedeutet das genau?
Mitarbeiterüberwachung ist immer mit der Verarbeitung von Daten verbunden. Hier kommt der Datenschutz ins Spiel. Demnach ist eine Datenerhebung nur zulässig, wenn es einen „Erlaubnisgrund“ gibt. Dieser kann beispielsweise durch die Einwilligung der Arbeitnehmer bestehen. Voraussetzung ist, dass diese präzise über die Überwachungsmaßnahmen aufgeklärt wurden. Der konkrete Verdacht auf eine Straftat kann ebenfalls ein Erlaubnisgrund sein.
Gegen die individuellen Rechte der Arbeitnehmer verstößt Mitarbeiterüberwachung sehr häufig. Daher muss ein Eingriff auch immer verhältnismäßig sein. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitgeber dienstliche oder private Inhalte kontrollieren will. Dienstlich aufgerufene Internetseiten und E-Mails dürfen nachverfolgt werden, private E-Mails und Internetnutzung dürfen dagegen nicht inhaltlich kontrolliert werden – es sei denn, die private Internetnutzung ist generell verboten.
Mitarbeiterüberwachung: erlaubt oder nicht erlaubt?
Im Folgenden stellen wir noch einmal gegenüber, was bei der Überwachung im Home Office erlaubt ist und was nicht. Eines vorab: Anspruch auf Vollständigkeit erheben wir mit dieser Aufstellung nicht – das Thema Mitarbeiterüberwachung ist dafür zu komplex.
Erlaubt:
- Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen und dazu beispielsweise eine Auswertung von Login-Daten auf dem Firmenserver nutzen. Generell ist eine Erfassung der Arbeitszeit gesetzlich inzwischen sogar Pflicht – so will es der Europäische Gerichtshof.
- Die private Internetnutzung ist im Unternehmen grundsätzlich verboten? Dann dürfen Arbeitgeber wahllos einige Mitarbeiter-PCs durchleuchten, um zu prüfen, ob sich die Mitarbeiter an diese Vorgabe halten. Aber: Der Betriebsrat muss zuvor über dieses Vorgehen informiert werden.
- Bei einem Verdacht auf eine (übermäßige oder verbotene) private Internetnutzung während der Arbeitszeit dürfen Arbeitgeber eine stichprobenartige Überwachung durchführen.
- Der Einsatz von Keyloggern ist ausschließlich bei einem Verdacht auf eine Straftat oder auch beim Verdacht auf eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zulässig.
- Eine GPS-Überwachung ist dann zulässig, wenn gesetzliche Bestimmungen – zum Beispiel das Bundesdatenschutzgesetz – dabei eingehalten werden und/oder wenn Mitarbeiter dem GPS-Tracking im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt haben.
Verboten:
- Sofern private Internetnutzung im Unternehmen erlaubt ist, dürfen private E-Mails, Textnachrichten und Co. inhaltlich nicht kontrolliert werden – als rechtlich maßgebend gilt in diesem Fall das Telekommunikationsgesetz.
- Eine umfassende und permanente technische PC-Überwachung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer (zur Leistungskontrolle) ist grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können aber stichhaltige Gründe vorliegen, die eine Überwachung im Home Office oder im Büro rechtfertigen. Der betroffene Mitarbeiter muss darüber aber zuvor informiert werden.
Unser Tipp: Bevor Sie sich für eine Mitarbeiterüberwachung entscheiden, sollten Sie sich unbedingt absichern und Ihren Rechtsbeistand hinzuziehen. Bei einer illegalen Mitarbeiterüberwachung drohen nämlich nicht nur erhebliche Geldstrafen. Auch Freiheitsstrafen stehen in so einem Fall zur Debatte.
2022: Forderung nach Gesetz gegen elektronische Überwachung
Im Februar 2022 hat die Diskussion um die Mitarbeiter-Überwachung im Home Office an Fahrt zugenommen. Der Grund: Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat einen Gesetzesentwurf für ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz vorgelegt – sozusagen als eigenes Gesetz zum Datenschutz im Arbeitsrecht, das neben der DSGVO als Rechtsgrundlage dienen soll.
Die Motivation dahinter ist die, dass laut DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel manche Arbeitgeber die Krise und die digitale Arbeit ausnutzen, um Beschäftigte ohne deren Wissen und Einwilligung zu überwachen. Sie seien in der Lage, jeden Tastenschlag, jede Pause und jedes Arbeitstempo lückenlos zu überwachen, und auch Punktesysteme für die Bewertung des Sozialverhaltens würden genutzt. Konkrete Daten und Fakten zur Mitarbeiter-Überwachung im Home Office lieferte der DGB in diesem Zuge aber nicht. Wie es mit dem Gesetzesentwurf weitergeht, bleibt vorerst abzuwarten.
Software-Installation: IT-Profis unterstützen
In der Geschäftswelt fällt jedenfalls häufig die folgende Aussage: Ein guter Vorgesetzter braucht keine Mitarbeiterüberwachung, um die Produktivität seiner Mitarbeiter einschätzen zu können. Hinzu kommt, dass es für das Image eines Unternehmens wenig förderlich ist, wenn neue Mitarbeiter im Zuge ihrer Einarbeitung plötzlich der Installation einer Überwachungssoftware auf ihrem Arbeitsgerät zustimmen sollen. Und einen öffentlichen Skandal, weil der Vorwurf illegaler Mitarbeiterüberwachung im Raum steht, wünscht sich vermutlich auch kein Unternehmen.
Die Implementation einer Überwachungssoftware lehnen viele externe IT-Dienstleister aus diesen und weiteren Gründen kategorisch ab. Geht es allerdings um die Beschaffung und Installation rechtlich unstrittiger Software, sind Ihnen die Experten aus dem IT-SERVICE.NETWORK gern behilflich. Sie beraten zu verschiedenen Software-Lösungen, besorgen auf Wunsch die benötigten Lizenzen und richten das neue Programm zudem im Firmennetzwerk ein. Hört sich gut an? Dann nehmen Sie Kontakt auf!
Weiterführende Links:
WDR, Arbeitsrechte, Haufe, Arbeitsrechte, Karriere, DGB, RP ONLINE
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